Wir haben ein Szenario entwickelt, das aufzeigt, wie das deutsche Volk – wenn es in Einigkeit handelt und Artikel 146 GG verwirklicht – seine staatliche Souveränität und Selbstbestimmung in rechtmäßiger und friedlicher Weise wiedererlangen kann.
Dazu braucht es Mut, Kraft und den gemeinsamen Willen, Verantwortung für die eigene Zukunft zu übernehmen. Nur wenn das deutsche Volk seinen inneren Zusammenhalt stärkt und seinen nationalen Ehrgeiz wieder entdeckt, kann es die Grundlagen einer wahrhaft freien und souveränen Nation schaffen.
Deutschland steht am Scheideweg seiner Geschichte.
Seit Jahrzehnten wächst das Bewusstsein, dass die staatliche Ordnung in ihrer heutigen Form weder auf einer vom Volk beschlossenen Verfassung beruht, noch das volle Maß an Souveränität erreicht hat, das dem deutschen Volk zusteht.
Artikel 146 des Grundgesetzes enthält das entscheidende Versprechen:
„Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die vom deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“
Dieses Recht – das Selbstbestimmungsrecht des deutschen Volkes – ist bis heute unerfüllt.
Viele Menschen, Initiativen und Gemeinschaften im ganzen Land haben begonnen, sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen:
Wie kann Deutschland in Zukunft eine Verfassung erhalten, die wirklich vom Volk ausgeht und die Rechte, Würde und Selbstbestimmung jedes Menschen garantiert?
Dabei darf nicht vergessen werden: Die völkerrechtlich anerkannten Grenzen Deutschlands vom 31. Dezember 1937 sind bis heute international festgeschrieben.
Nach den Grundsätzen des Völkerrechts gilt: Wird ein Land besetzt oder besiegt, so sind die Siegermächte verpflichtet, die territoriale Integrität des Landes wiederherzustellen.
Im Falle Deutschlands ist dies nie in vollem Umfang geschehen. Stattdessen wurde das Land nach 1945 politisch und geopolitisch neu geformt, ohne dass das deutsche Volk selbst über seine staatliche Ordnung entschieden hätte.
Viele internationale Beobachter weisen darauf hin, dass Europa in einer institutionellen Krise steckt – und dass Deutschland dabei eine besondere Verantwortung trägt.
Tatsächlich war Deutschland seit dem 8. Mai 1945 zu keinem Zeitpunkt vollständig souverän.
Politische Entscheidungen der Nachkriegszeit, wirtschaftliche Abhängigkeiten und militärische Bündnisse haben die staatliche Selbstbestimmung erheblich eingeschränkt.
Ob man auf die Regierung Schröder blickt, auf Grenzentscheidungen der Ära Merkel oder auf jüngste Verfassungsdiskussionen – immer wieder zeigt sich ein Muster:
Entscheidungen von historischer Tragweite wurden ohne direkte Legitimation durch das Volk getroffen.
Das Vertrauen in die politische Klasse ist tief erschüttert, weil viele Bürger sich getäuscht oder übergangen fühlen.
Deutschland braucht daher keine Spaltung, sondern eine Erneuerung – eine neue Verfassung, die nicht durch Parteien, sondern durch das Volk selbst beschlossen wird.
Nur so kann das Land wieder zu einem wahrhaft souveränen und frei bestimmten Staat werden, im Einklang mit dem Völkerrecht und den Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen.
Diese Veröffentlichung versteht sich als juristisch fundierter Beitrag zu dieser notwendigen Debatte.
Sie zeigt, wie eine zukünftige Verfassung Deutschlands aussehen könnte – frei, sozial, demokratisch, souverän –
und wie das deutsche Volk, in friedlicher Weise, den Auftrag des Artikels 146 endlich erfüllen kann
Das Ziel ist nicht Rückkehr, sondern Erneuerung –
nicht Trennung, sondern Wiederherstellung des Rechts.
Nur durch Wissen, Aufklärung und Einigkeit kann das deutsche Volk seine Zukunft selbst gestalten –
und den Satz mit Leben erfüllen, der über allem steht:
„Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.“
Wir möchten klarstellen, so könnte die Verfassung aussehen.
Geschrieben am 20. Oktober 2025
Staatsname: Deutsches Reich – Souveräne Republik Deutschland
Leitprinzip: Freiheit, Recht, Wahrheit, Volkssouveränität und Frieden
Im Bewusstsein seiner tausendjährigen Geschichte,
in der Verantwortung vor Gott, der Schöpfung und den kommenden Generationen,
in Erinnerung an die Zeiten der Teilung, der Fremdbestimmung und der Wiedererstehung aus Not und Krieg, erklärt das Deutsche Volk seinen Willen, in Frieden, Würde und Selbstbestimmung zu leben.
Aus der Kraft seiner Kultur, seiner Arbeit und seines Rechtsbewusstseins gründet das Deutsche Volk diese Souveräne Republik Deutschland als freies, neutrales und soziales Gemeinwesen.
Es bekennt sich zu den Grundwerten von Freiheit, Recht, Wahrheit, Volkssouveränität und Frieden, zur Achtung der Menschenwürde, zur Gerechtigkeit unter den Nationen und zur Bewahrung der Schöpfung.
Diese Verfassung soll dem Volk dienen, Macht begrenzen, Unrecht verhindern und den Staat zum Werkzeug des Gemeinwohls machen.
In diesem Geiste geben wir uns, die Bürger Deutschlands, diese Verfassung.
Artikel 1 – Staatsform und Souveränität
(1) Das Deutsche Reich besteht fort in der Rechtsform einer Souveränen Republik Deutschland.
(2) Es ist ein demokratischer, sozialer und neutraler Rechtsstaat.
(3) Seine oberste Gewalt liegt beim Volk.
(4) Kein Teil des Staates darf sich einer fremden Macht unterordnen oder Souveränität abtreten.
Artikel 2 – Grundlage der Staatlichkeit
(1) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus und wird von diesem in Wahlen, Volksabstimmungen und durch gewählte Organe ausgeübt.
(2) Der Staat ist verpflichtet, dem Volk zu dienen, nicht über ihm zu stehen.
(3) Macht ohne Kontrolle und Verantwortung ist unzulässig.
Artikel 3 – Rechtsstaat und Verfassungstreue
(1) Die Verfassung ist höchstes Gesetz des Landes.
(2) Regierung, Parlament, Justiz und Verwaltung sind an sie gebunden.
(3) Wer die Verfassung verletzt, verliert sein Amt.
(4) Kein Gesetz darf dieser Verfassung widersprechen.
Artikel 4 – Gewaltenteilung
(1) Die staatliche Macht gliedert sich in Gesetzgebung, Regierung, Rechtsprechung, Kontrolle und Volksgewalt.
(2) Jede Gewalt ist unabhängig und durch die anderen begrenzt.
(3) Das Volk besitzt das Recht, jede Macht zu prüfen und abzusetzen, die gegen das Gemeinwohl handelt.
Artikel 5 – Neutralität und Frieden
(1) Deutschland ist ein neutraler Staat.
(2) Es beteiligt sich an keinem Angriffskrieg und unterhält keine fremden Militärstützpunkte auf seinem Boden.
(3) Es strebt friedliche Beziehungen zu allen Nationen an.
Artikel 6 – Schutz von Leben und Natur
(1) Leben, Familie, Gesundheit und Umwelt stehen unter dem Schutz des Staates.
(2) Die Natur ist Teil des nationalen Erbes; ihr Erhalt ist Pflicht aller Bürger.
(3) Rohstoffe und Böden gehören dem Volk und dürfen nicht privatisiert werden, wenn sie der Grundversorgung dienen.
Artikel 7 – Volk und Staatsbürgerschaft
(1) Zum deutschen Volk gehört, wer in Treue zur Verfassung lebt und die deutsche Kultur, Sprache und Geschichte achtet.
(2) Staatsbürgerschaft kann nur durch Geburt oder freiwillige Einbürgerung mit Eid auf die Verfassung erworben werden.
(3) Doppelte Staatsbürgerschaft ist nur in Ausnahmefällen erlaubt und bedarf der Zustimmung des Reichstags.
Artikel 8 – Schutz der Demokratie
(1) Organisationen, die die freiheitliche Grundordnung bekämpfen oder fremden Mächten dienen, sind verboten.
(2) Parteien sind keine Träger der Souveränität, sondern Werkzeuge der politischen Willensbildung.
(3) Wer versucht, das Volk seiner Entscheidungsfreiheit zu berauben, begeht Hochverrat.
Artikel 9 – Transparenz und Wahrheit
(1) Staatliches Handeln ist öffentlich, es sei denn, Gesetze ordnen aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls Vertraulichkeit an.
(2) Lügen, Verschleierung oder gezielte Desinformation durch Amtsträger gelten als Verfassungsverstoß.
(3) Das Volk hat ein Recht auf Wahrheit in Regierung und Medien.
Artikel 10 – Symbolik des Staates
(1) Die Flagge des Deutschen Reiches – Souveräne Republik Deutschland – zeigt die Farben Schwarz-Rot-Gold.
(2) Das Wappen und die Hymne werden durch Volksentscheid festgelegt.
(3) Der 9. November gilt als Tag der Freiheit und Einheit des deutschen Volkes.
Artikel 11 – Würde und Freiheit des Menschen
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar.
(2) Jeder Mensch hat das Recht auf Leben, Freiheit, körperliche und geistige Unversehrtheit.
(3) Niemand darf gefoltert, misshandelt oder erniedrigt werden.
(4) Kein Mensch darf zu medizinischen Eingriffen oder Impfungen gezwungen werden.
(5) Der Staat achtet die freie Entscheidung über den eigenen Körper und die persönliche Lebensführung.
Artikel 12 – Gleichheit vor dem Gesetz
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Diskriminierung wegen Herkunft, Geschlecht, Sprache, Glauben, Meinung oder sozialer Stellung ist verboten.
(3) Privilegien aufgrund von Amt, Vermögen oder Parteizugehörigkeit sind unzulässig.
Artikel 13 – Recht auf Wahrheit und Information
(1) Jeder Bürger hat das Recht auf Zugang zu wahren, überprüfbaren Informationen.
(2) Staatliche Organe und Medien sind verpflichtet, nach bestem Wissen die Wahrheit zu verbreiten.
(3) Zensur ist verboten.
(4) Freiheit der Rede, der Presse, der Kunst, der Wissenschaft und des Internets ist gewährleistet.
Artikel 14 – Meinungs- und Versammlungsfreiheit
(1) Jeder darf seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei äußern.
(2) Das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln, ist garantiert.
(3) Demonstrationen dürfen nur bei Gefahr für Leib und Leben eingeschränkt werden.
(4) Keine staatliche Behörde darf Bürger wegen ihrer politischen Haltung überwachen oder bestrafen.
Artikel 15 – Schutz der Privatsphäre
(1) Wohnung, Eigentum und digitale Kommunikation sind unverletzlich.
(2) Überwachung darf nur auf richterlichen Beschluss erfolgen.
(3) Datenspeicherung, Gesichtserkennung und digitale Kontrolle ohne Zustimmung sind verboten.
(4) Jeder Bürger hat das Recht, gespeicherte Daten über sich einzusehen oder löschen zu lassen.
Artikel 16 – Glauben, Gewissen und Kultur
(1) Glaubensfreiheit ist gewährleistet.
(2) Niemand darf wegen seines Glaubens oder Nichtglaubens benachteiligt werden.
(3) Religiöse Gemeinschaften handeln im Einklang mit Recht, Frieden und öffentlicher Ordnung.
(4) Staat und Kirche sind voneinander unabhängig.
(5) Kulturelle Identität und Traditionen sind zu achten und zu fördern.
Artikel 17 – Familie, Ehe und Kinder
(1) Die Familie ist die natürliche Grundlage der Gesellschaft und steht unter dem besonderen Schutz des Staates.
(2) Eltern haben das Recht und die Pflicht, ihre Kinder zu erziehen.
(3) Der Staat unterstützt Familien materiell und moralisch.
(4) Familien mit drei Kindern oder mehr sind steuerfrei.
(5) Familien mit vier Kindern erhalten staatliche Unterstützung beim Erwerb eines Eigenheims.
(6) Kinder dürfen nicht gegen den Willen der Eltern von staatlichen Stellen entfremdet werden, es sei denn, eine gerichtliche Entscheidung stellt schwere Gefährdung fest.
Artikel 18 – Arbeit, Eigentum und Soziales
(1) Jeder hat das Recht auf sinnvolle Arbeit und gerechte Entlohnung.
(2) Zwangsarbeit ist verboten.
(3) Eigentum verpflichtet zum verantwortungsvollen Gebrauch; sein Inhalt bestimmt das Gemeinwohl.
(4) Wohnraum, Energie, Wasser und Nahrung sind Grundrechte, nicht bloße Handelswaren.
(5) Der Staat sorgt für sozialen Ausgleich und Schutz der Schwachen.
Artikel 19 – Bildung und Wissen
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung, Wissen und freie geistige Entfaltung.
(2) Bildungseinrichtungen sind gebührenfrei und weltanschaulich neutral.
(3) Der Staat fördert besonders begabte Kinder und Jugendliche.
(4) Wissenschaft und Forschung sind frei, dürfen aber nicht gegen Menschenwürde oder Frieden gerichtet werden.
Artikel 20 – Gesundheit und Wohlergehen
(1) Gesundheit ist ein Grundrecht.
(2) Der Staat gewährleistet ein unabhängiges, menschliches und flächendeckendes Gesundheitssystem.
(3) Niemand darf medizinisch oder psychologisch beeinflusst oder bevormundet werden.
(4) Pharma- und Chemieprodukte unterliegen öffentlicher Kontrolle auf Sicherheit und Nutzen.
(5) Natürliche Heilverfahren und ganzheitliche Medizin sind gleichberechtigt anzuerkennen.
Artikel 21 – Freiheit des digitalen Raumes
(1) Der digitale Raum ist Teil der menschlichen Freiheit.
(2) Staatliche Zensur, Sperrung oder algorithmische Manipulation sind unzulässig.
(3) Jeder hat das Recht auf digitale Selbstbestimmung, Verschlüsselung und Schutz seiner Daten.
(4) Der Staat fördert offene, dezentrale und sichere digitale Infrastrukturen.
Artikel 22 – Umwelt und Tierwohl
(1) Tiere sind Mitgeschöpfe und haben ein Recht auf artgerechtes Leben.
(2) Tierquälerei und industrielle Massentierhaltung sind zu verhindern.
(3) Der Staat verpflichtet sich zu nachhaltigem Umgang mit Natur, Wasser, Luft und Boden.
(4) Alle Bürger haben die Pflicht, die Schöpfung zu achten und zu schützen.
Artikel 23 – Pflichten des Bürgers
(1) Jeder Bürger hat die Pflicht, die Verfassung zu achten, das Gemeinwohl zu fördern und das Land in Notzeiten zu verteidigen.
(2) Steuern und Abgaben dienen ausschließlich dem Volk.
(3) Wer öffentliche Ämter ausübt, haftet persönlich für Rechtsbruch.
(4) Verrat an Volk, Recht und Souveränität gilt als schwerstes Verbrechen.
Artikel 24 – Widerstandsrecht
(1) Wenn Regierung, Verwaltung oder fremde Mächte die verfassungsmäßige Ordnung aufheben, haben alle Deutschen das Recht und die Pflicht, Widerstand zu leisten.
(2) Kein Gesetz darf dieses Recht einschränken.
Artikel 25 – Schlussbestimmung zu den Grundrechten
(1) Die Grundrechte binden alle staatliche Gewalt unmittelbar.
(2) Kein Notstand, kein Krieg, keine Krise rechtfertigt ihre Außerkraftsetzung.
(3) Jeder Bürger kann Verletzungen dieser Rechte vor dem Reichsverfassungsgericht geltend machen.
Artikel 26 – Grundprinzip der Gewaltenteilung
(1) Die Staatsgewalt ruht auf fünf Säulen: Gesetzgebung (Legislative), Regierung (Exekutive), Rechtsprechung (Judikative), Kontrolle und Volksgewalt.
(2) Keine Gewalt darf sich über die andere erheben.
(3) Ziel der Gewaltenteilung ist die Wahrung der Freiheit, die Begrenzung der Macht und der Schutz des Volkes.
Artikel 27 – Das Volk als oberste Instanz
(1) Das Volk ist der alleinige Träger der Souveränität.
(2) Es kann durch Volksentscheid Gesetze erlassen, ändern oder aufheben, die Regierung abberufen und die Verfassung ändern.
(3) Volksentscheide haben Vorrang vor Parlamentsbeschlüssen.
Artikel 28 – Das Verhältnis der Gewalten
(1) Der Reichstag beschließt Gesetze und kontrolliert die Regierung.
(2) Die Regierung führt die Gesetze aus.
(3) Das Reichsverfassungsgericht wacht über die Einhaltung der Verfassung.
(4) Der Kontrollrat überprüft Finanzen, Verwaltung und Ethik.
(5) Das Volk ist oberste Kontrollinstanz über alle Gewalten.
Artikel 29 – Die Legislative (Gesetzgebung)
(1) Die Gesetzgebung liegt beim Reichstag und beim Volk.
(2) Gesetze werden durch Mehrheit des Reichstags beschlossen und treten nach öffentlicher Verkündung in Kraft.
(3) Der Präsident hat ein aufschiebendes Vetorecht, das durch Volksentscheid überstimmt werden kann.
(4) Kein Gesetz darf gegen die Verfassung oder gegen das Naturrecht verstoßen.
Artikel 30 – Zusammensetzung des Reichstags
(1) Der Reichstag besteht aus 400 Abgeordneten, die in geheimer, direkter und gleicher Wahl für vier Jahre gewählt werden.
(2) Die Wahl erfolgt nach Mehrheitswahlrecht; Parteilisten sind unzulässig.
(3) Jeder Abgeordnete vertritt das Volk als Ganzes, nicht eine Partei.
(4) Abgeordnete können durch Volksentscheid in ihrem Wahlkreis abberufen werden.
Artikel 31 – Rechte und Pflichten des Reichstags
(1) Der Reichstag beschließt Gesetze, den Haushalt und internationale Verträge.
(2) Er kontrolliert Regierung, Polizei, Armee und Geheimdienst.
(3) Er kann Untersuchungsausschüsse einsetzen.
(4) Alle Sitzungen sind öffentlich; geheime Beratungen sind nur in Sicherheitsfragen zulässig.
Artikel 32 – Der Reichsrat der Länder
(1) Die Länder wirken über den Reichsrat an der Gesetzgebung mit.
(2) Der Reichsrat hat Vetorecht bei Gesetzen, die die Länderhoheit berühren.
(3) Er besteht aus Vertretern der Landesregierungen, die durch ihre Landtage gewählt werden.
Artikel 33 – Die Exekutive (Regierung)
(1) Die Regierung besteht aus dem Präsidenten, dem Reichskanzler und den Ministern.
(2) Sie führt die Beschlüsse des Reichstags aus und leitet die Verwaltung.
(3) Sie ist dem Parlament und dem Volk rechenschaftspflichtig.
(4) Der Reichskanzler wird vom Reichstag gewählt und vom Präsidenten ernannt.
Artikel 34 – Kontrolle der Regierung
(1) Der Reichstag kann der Regierung das Vertrauen entziehen; dadurch endet ihre Amtszeit.
(2) Missbrauch, Geheimverträge, Korruption oder Gesetzesbruch führen zur sofortigen Amtsenthebung.
(3) Jede Regierungsentscheidung ist zu dokumentieren und öffentlich prüfbar.
Artikel 35 – Die Judikative (Gerichtsbarkeit)
(1) Die Rechtsprechung ist unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
(2) Kein Richter darf abgesetzt oder versetzt werden, außer durch Gerichtsbeschluss.
(3) Urteile werden „Im Namen des Volkes“ verkündet.
(4) Das Reichsverfassungsgericht ist oberste Instanz in Verfassungsfragen.
Artikel 36 – Die Kontrollgewalt
(1) Die Kontrollgewalt umfasst den Reichsrechnungshof, den Antikorruptionsrat und den Transparenzrat.
(2) Diese Organe prüfen Finanzen, Verwaltung, Staatsverträge und Ethik im Amt.
(3) Sie sind unabhängig, berichten jährlich öffentlich und können Ermittlungen einleiten.
Artikel 37 – Die Volksgewalt
(1) Das Volk kann in allen Fragen des Staates unmittelbar entscheiden.
(2) Bürger können Gesetzesvorschläge einreichen, Volksabstimmungen fordern und Amtsträger absetzen.
(3) Volksentscheide sind verbindlich und übergeordnet.
Artikel 38 – Unvereinbarkeit von Ämtern
(1) Niemand darf gleichzeitig mehreren Staatsgewalten angehören.
(2) Mitglieder von Regierung, Justiz oder Kontrollorganen dürfen keine Nebentätigkeiten in Wirtschaft oder Parteien ausüben.
(3) Verstöße führen zum sofortigen Amtsverlust.
Artikel 39 – Amtszeitbegrenzungen
(1) Abgeordnete, Minister, Richter und Präsidenten können höchstens zwei Amtszeiten ausüben.
(2) Nach zwei Amtszeiten ist eine fünfjährige Pause Pflicht.
(3) Diese Regel gilt auch für hohe Beamte, um Machtkonzentration zu verhindern.
Artikel 40 – Rechenschaftspflicht
(1) Alle Träger öffentlicher Gewalt sind dem Volk rechenschaftspflichtig.
(2) Jährliche Berichte über Tätigkeit, Finanzen und Ziele sind Pflicht.
(3) Verschweigen oder Fälschen von Informationen ist ein Amtsvergehen.
Artikel 41 – Medien und Informationsfreiheit
(1) Freie Medien sind Teil der demokratischen Kontrolle.
(2) Sie dürfen nicht Eigentum des Staates, ausländischer Organisationen oder Großkonzerne sein.
(3) Journalisten genießen Schutz durch das Gesetz und dürfen Quellen wahren.
(4) Zensur und staatliche Einflussnahme auf Berichterstattung sind verboten.
Artikel 42 – Ethik und Verantwortung
(1) Alle Amtsträger leisten einen Eid auf die Verfassung und das Wohl des Volkes.
(2) Verletzung dieses Eides ist schwerstes Dienstvergehen.
(3) Die Ethik im Amt ist Grundlage staatlicher Legitimität.
Artikel 43 – Der Präsident der Republik
(1) Der Präsident ist das gewählte Staatsoberhaupt der Souveränen Republik Deutschland.
(2) Er verkörpert die Einheit des Volkes, wacht über die Verfassung und repräsentiert den Staat nach außen.
(3) Der Präsident ist nicht über dem Volk, sondern Treuhänder seines Willens.
(4) Er wahrt die Neutralität Deutschlands, schützt die Grundrechte und sorgt für das Gleichgewicht der Gewalten.
Artikel 44 – Wahl und Amtszeit
(1) Der Präsident wird vom Volk in direkter, geheimer und freier Wahl gewählt.
(2) Die Amtszeit beträgt sechs Jahre, eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(3) Wahlberechtigt sind alle Staatsbürger ab 18 Jahren.
(4) Kandidieren kann jeder deutsche Staatsbürger, der:
a) das 35. Lebensjahr vollendet hat,
b) unbescholten ist,
c) seit mindestens zehn Jahren aktiv im öffentlichen oder gemeinnützigen Dienst tätig war,
d) seine volle Treue zur Verfassung eidlich bekennt.
(5) Niemand darf gleichzeitig Präsident und Inhaber eines anderen Amtes sein.
Artikel 45 – Eid des Präsidenten
Vor dem Volk leistet der Präsident den Eid:
„Ich schwöre, das Wohl des deutschen Volkes zu fördern, die Verfassung zu schützen, das Recht zu wahren, die Souveränität zu verteidigen und in Treue dem Frieden und der Wahrheit zu dienen. So wahr mir Gott helfe.“
Artikel 46 – Aufgaben und Befugnisse
(1) Der Präsident:
a) ernennt den Reichskanzler auf Vorschlag des Reichstags,
b) unterzeichnet Gesetze nach parlamentarischer Annahme,
c) kann Gesetze einmal mit Begründung an den Reichstag zurückverweisen,
d) vertritt den Staat völkerrechtlich und schließt Verträge,
e) verleiht Orden, Auszeichnungen und Begnadigungen,
f) ist Oberbefehlshaber der Verteidigungsarmee im Verteidigungsfall,
g) ruft Wahlen und Volksentscheide aus.
(2) Der Präsident darf keine Gesetze allein erlassen oder ändern.
(3) Er handelt im Rahmen der Verfassung und unter Kontrolle des Reichstags.
Artikel 47 – Rechenschaftspflicht
(1) Der Präsident legt jährlich dem Volk einen Bericht zur Lage der Nation vor.
(2) Er ist verpflichtet, alle politischen, wirtschaftlichen und sicherheitsrelevanten Entwicklungen offen darzulegen.
(3) Das Volk kann durch Volksentscheid Misstrauen gegen den Präsidenten aussprechen.
(4) Ein solcher Volksentscheid führt bei Mehrheit zur sofortigen Amtsenthebung.
Artikel 48 – Absetzung und Haftung
(1) Der Präsident kann seines Amtes enthoben werden, wenn er:
a) gegen die Verfassung handelt,
b) Korruption begeht,
c) das Land fremden Interessen unterwirft,
d) seine Pflichten grob verletzt.
(2) Die Absetzung erfolgt durch Volksentscheid oder Urteil des Reichsverfassungsgerichts.
(3) Nach einer rechtskräftigen Absetzung darf der Betroffene kein öffentliches Amt mehr bekleiden.
Artikel 49 – Amtsausgaben und Besoldung
(1) Die Bezüge des Präsidenten werden durch Gesetz festgelegt und jährlich veröffentlicht.
(2) Sie dürfen das Zehnfache des Durchschnittseinkommens eines Bürgers nicht überschreiten.
(3) Das Amtsbudget dient ausschließlich repräsentativen Zwecken und unterliegt öffentlicher Kontrolle.
(4) Luxus, private Vorteilsnahme oder geheime Konten sind verboten.
Artikel 50 – Nachfolge und Stellvertretung
(1) Im Falle des Rücktritts, der Krankheit oder des Todes des Präsidenten übernimmt der Vizepräsident kommissarisch die Amtsgeschäfte.
(2) Der Vizepräsident wird vom Reichstag aus seiner Mitte gewählt.
(3) Innerhalb von 90 Tagen ist eine Neuwahl des Präsidenten durchzuführen.
Abschnitt 2 – Die Regierung
Artikel 51 – Der Reichskanzler
(1) Der Reichskanzler ist der Regierungschef der Republik.
(2) Er wird vom Reichstag gewählt und vom Präsidenten ernannt.
(3) Der Kanzler bestimmt die Richtlinien der Politik im Rahmen der Verfassung.
(4) Er koordiniert die Ministerien, sorgt für Umsetzung der Gesetze und trägt die Verantwortung gegenüber Parlament und Volk.
Artikel 52 – Die Minister
(1) Die Minister leiten ihre Ressorts selbstständig und tragen persönliche Verantwortung für deren Führung.
(2) Sie sind dem Reichstag rechenschaftspflichtig.
(3) Minister dürfen keine Nebentätigkeiten ausüben und keine Geschenke oder Vorteile annehmen.
(4) Bei Gesetzesbruch, Korruption oder Amtsmissbrauch verlieren sie ihr Amt und ihre Bezüge.
Artikel 53 – Zusammensetzung der Regierung
(1) Die Regierung besteht aus:
a) dem Reichskanzler,
b) den Ministern für Inneres, Äußeres, Finanzen, Verteidigung, Justiz, Bildung, Wirtschaft, Gesundheit, Landwirtschaft, Kultur und Umwelt,
c) weiteren Ressorts, die durch Gesetz eingerichtet werden.
(2) Alle Regierungsmitglieder müssen deutsche Staatsbürger sein und ihre Loyalität zur Verfassung schriftlich erklären.
Artikel 54 – Verantwortung der Regierung
(1) Die Regierung ist dem Volk und dem Reichstag verantwortlich.
(2) Der Reichstag kann der Regierung durch Misstrauensvotum das Vertrauen entziehen.
(3) Ein bestätigtes Misstrauensvotum führt zur sofortigen Entlassung der Regierung.
(4) Das Volk kann eine Regierung durch Volksentscheid abwählen.
Artikel 55 – Transparenz und Öffentlichkeit
(1) Regierungssitzungen sind grundsätzlich öffentlich, außer wenn Sicherheits- oder Personenschutzgründe dagegen sprechen.
(2) Alle Beschlüsse sind zu protokollieren und zu veröffentlichen.
(3) Geheime Absprachen, Nebenverträge oder politische Täuschung sind verfassungswidrig.
Artikel 56 – Amtseid der Regierung
Alle Mitglieder der Regierung leisten vor Amtsantritt den Eid:
„Ich schwöre, das Wohl des deutschen Volkes zu fördern, die Verfassung zu achten, Gerechtigkeit und Wahrheit zu wahren und meine Pflichten in Treue und Verantwortung zu erfüllen. So wahr mir Gott helfe.“
Artikel 57 – Ende der Amtszeit
(1) Die Amtszeit der Regierung endet mit der Neuwahl des Reichstags oder bei Entzug des Vertrauens.
(2) Der Reichskanzler und die Minister bleiben bis zur Amtsübernahme der Nachfolger kommissarisch im Amt.
Artikel 58 – Untersuchung und Haftung
(1) Regierung und Präsident unterliegen der Untersuchung durch das Reichsverfassungsgericht für Amtsführung und Integrität.
(2) Bei Pflichtverletzung, Korruption oder Missbrauch öffentlicher Gelder erfolgt automatische Ermittlungsaufnahme.
(3) Strafen richten sich nach Schwere der Tat und können bis zur lebenslangen Haft und Vermögenseinziehung reichen.
Artikel 59 – Der Reichstag
(1) Der Reichstag ist das gesetzgebende Organ der Republik.
(2) Er vertritt das gesamte Volk, nicht Parteien oder Interessengruppen.
(3) Seine Aufgabe ist die Gesetzgebung, Kontrolle der Regierung und Wahrung der Volkssouveränität.
(4) Der Reichstag ist dem Volk rechenschaftspflichtig.
Artikel 60 – Wahl des Reichstags
(1) Die Abgeordneten des Reichstags werden alle vier Jahre in direkter, freier, geheimer und gleicher Wahl gewählt.
(2) Jeder deutsche Staatsbürger ab dem 18. Lebensjahr ist wahlberechtigt und wählbar.
(3) Parteilisten sind unzulässig; gewählt werden Einzelpersonen in Wahlkreisen.
(4) Bürger können Abgeordnete ihres Wahlkreises durch Volksentscheid abberufen.
(5) Eine Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
Artikel 61 – Aufgaben und Rechte des Reichstags
(1) Der Reichstag:
a) erlässt Gesetze und hebt sie auf,
b) beschließt den Staatshaushalt,
c) wählt den Reichskanzler,
d) kontrolliert die Regierung, Armee und Geheimdienste,
e) prüft internationale Verträge,
f) kann Untersuchungsausschüsse einsetzen.
(2) Er hat das Recht, jede staatliche Institution zu überprüfen.
(3) Der Reichstag hat Rederecht vor dem Volk – das Volk kann ihm Aufträge erteilen.
Artikel 62 – Gesetzgebung
(1) Gesetze können eingebracht werden durch:
a) den Reichstag,
b) die Regierung,
c) den Reichsrat der Länder,
d) das Volk durch Volksinitiative.
(2) Jedes Gesetz muss drei Lesungen im Reichstag durchlaufen.
(3) Nach Annahme durch den Reichstag wird es dem Präsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt.
(4) Der Präsident kann es einmal mit Begründung zurückverweisen; bei erneuter Annahme tritt es ohne weiteres in Kraft.
(5) Kein Gesetz darf Grundrechte verletzen oder der Verfassung widersprechen.
Artikel 63 – Öffentliche Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Reichstags sind öffentlich.
(2) Geheime Beratungen sind nur bei sicherheitsrelevanten Fragen zulässig und müssen protokolliert werden.
(3) Bürger und Medien haben Zugang zu allen Gesetzgebungsverfahren.
(4) Jede Sitzung wird dokumentiert und veröffentlicht.
Artikel 64 – Volksinitiative
(1) Das Volk hat das Recht, eigene Gesetzesvorschläge einzubringen.
(2) Eine Volksinitiative bedarf der Unterstützung von mindestens 100 000 Bürgern.
(3) Der Reichstag ist verpflichtet, sie binnen 90 Tagen zu beraten und abzustimmen.
(4) Lehnt der Reichstag sie ab, kann das Volk eine Volksabstimmung verlangen.
Artikel 65 – Volksentscheid
(1) Volksentscheide sind die oberste Form der Gesetzgebung.
(2) Sie finden statt über:
a) Gesetze von nationaler Bedeutung,
b) Verfassungsänderungen,
c) Fragen von Krieg und Frieden,
d) Amtsenthebungen von Präsident oder Regierung,
e) Austritt oder Beitritt zu internationalen Organisationen.
(3) Ein Volksentscheid ist gültig, wenn mindestens 40 % der Stimmberechtigten teilnehmen.
(4) Das Ergebnis eines Volksentscheids ist verbindlich und tritt sofort in Kraft.
Artikel 66 – Durchführung der Volksentscheide
(1) Volksentscheide werden vom Nationalen Wahlrat organisiert.
(2) Der Wahlrat ist unabhängig und setzt sich aus Richtern, Bürgern und Vertretern der Gemeinden zusammen.
(3) Abstimmungen können auf Papier, digital oder in beiden Formen erfolgen, wobei Manipulationssicherheit gewährleistet sein muss.
(4) Die Ergebnisse werden öffentlich geprüft und bestätigt.
Artikel 67 – Volksabstimmung über Steuern
(1) Jede Steuererhöhung, neue Steuerart oder Gebühr bedarf der Zustimmung des Volkes durch Volksentscheid.
(2) Ohne Zustimmung des Volkes ist keine Steuererhöhung zulässig.
(3) Steuerberater und Finanzbeamte sind dem Bürger verpflichtet, nicht dem Fiskus.
(4) Der Staat darf nicht mehr als 25 % des Einkommens eines Bürgers oder Unternehmens erheben.
Artikel 68 – Haushaltsrecht
(1) Der Reichstag beschließt jährlich den Staatshaushalt.
(2) Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.
(3) Kredite sind nur für Infrastruktur, Bildung oder Katastrophenschutz erlaubt und dürfen 10 % des Haushalts nicht überschreiten.
(4) Jede Ausgabe ist öffentlich nachvollziehbar.
(5) Kein Geheimhaushalt ist zulässig.
Artikel 69 – Petitionsrecht
(1) Jeder Bürger kann Petitionen, Beschwerden oder Vorschläge an den Reichstag richten.
(2) Petitionen sind innerhalb von 60 Tagen zu prüfen und öffentlich zu beantworten.
(3) Eine Million bestätigter Unterschriften verpflichten den Reichstag zu einer Volksabstimmung.
Artikel 70 – Untersuchungsausschüsse
(1) Der Reichstag kann zur Aufklärung von Missständen, Korruption oder Machtmissbrauch Untersuchungsausschüsse bilden.
(2) Diese Ausschüsse haben uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht.
(3) Ihre Sitzungen sind öffentlich; nur aus Sicherheitsgründen darf Vertraulichkeit angeordnet werden.
(4) Das Ergebnis eines Ausschusses ist verbindlich und kann strafrechtliche Ermittlungen auslösen.
Artikel 71 – Volksabwählungsrecht
(1) Das Volk kann durch Volksentscheid jeden Abgeordneten, Minister oder Präsidenten abberufen, wenn schwerwiegendes Fehlverhalten nachgewiesen ist.
(2) Dazu sind 300 000 Unterschriften erforderlich.
(3) Das Abwahl-verfahren wird vom Wahlrat organisiert.
(4) Das Ergebnis ist verbindlich und führt zum sofortigen Amtsverlust.
Artikel 72 – Medienbeteiligung
(1) Medien und Presse haben das Recht, Sitzungen, Abstimmungen und Ausschüsse zu begleiten.
(2) Journalisten dürfen ungehindert berichten.
(3) Die Regierung ist verpflichtet, Presseanfragen innerhalb von sieben Tagen zu beantworten.
(4) Der Versuch, Journalisten zu behindern, zu bedrohen oder zu zensieren, gilt als Verfassungsverstoß.
Artikel 73 – Gesetzesregister
(1) Alle Gesetze, Verordnungen und Urteile sind in einem öffentlichen Rechtsregister zu veröffentlichen.
(2) Das Register ist digital und kostenfrei zugänglich.
(3) Kein Gesetz darf rückwirkend gelten oder heimlich erlassen werden.
Artikel 74 – Auflösung des Reichstags
(1) Der Präsident kann den Reichstag nur auflösen, wenn:
a) der Reichstag sich selbst dazu mit Zweidrittelmehrheit erklärt,
b) eine verfassungswidrige Blockade seine Handlungsfähigkeit unmöglich macht.
(2) In diesem Fall sind binnen 60 Tagen Neuwahlen durchzuführen.
Artikel 75 – Volkskammern und Bürgerforen
(1) Zur Förderung direkter Demokratie können in Städten und Landkreisen Bürgerforen eingerichtet werden.
(2) Diese beraten Gesetze, bilden öffentliche Meinung und wirken bei Volksinitiativen mit.
(3) Ihre Beschlüsse sind empfehlend, können aber durch Volksentscheid bindend werden.
Artikel 76 – Volkskontrolle
(1) Das Volk besitzt das Recht, jederzeit Einsicht in die Tätigkeit des Reichstags zu nehmen.
(2) Haushaltsdaten, Abstimmungen und Nebeneinkünfte von Abgeordneten sind öffentlich.
(3) Kein Abgeordneter darf Gesetze beeinflussen, die ihm oder seinen Angehörigen direkt nützen.
Artikel 77 – Ethik und Verantwortung der Abgeordneten
(1) Abgeordnete sind Vertreter des Gewissens, nicht von Parteien.
(2) Sie dürfen keine finanziellen Vorteile aus ihrem Mandat ziehen.
(3) Bestechung, Lobbyismus oder Stimmenkauf sind Hochverrat am Volk.
(4) Bei Nachweis erfolgt Amtsverlust und strafrechtliche Verfolgung.
Artikel 78 – Offenheit des Staates
(1) Der Reichstag steht unter der Aufsicht des Volkes.
(2) Alle Dokumente, Ausgaben und Beschlüsse sind öffentlich, es sei denn, das Volk beschließt anderes.
(3) Kein Amt, kein Gesetz und keine Entscheidung darf vor dem Volk verborgen bleiben.
Artikel 79 – Grundsatz der Rechtsprechung
(1) Die Rechtsprechung ist unabhängig, unparteiisch und dem Gesetz verpflichtet.
(2) Richter urteilen „Im Namen des Volkes“ – niemals im Auftrag einer Regierung, Partei oder fremden Macht.
(3) Der Zweck der Justiz ist die Wiederherstellung von Recht, Gerechtigkeit und Frieden.
(4) Der Rechtsstaat steht über jeder Regierung.
Artikel 80 – Aufbau der Gerichtsbarkeit
(1) Die Gerichtsbarkeit gliedert sich in:
a) ordentliche Gerichte (Zivil- und Strafrecht),
b) Verwaltungsgerichte,
c) Arbeits- und Sozialgerichte,
d) Finanzgerichte,
e) das Reichsverfassungsgericht.
(2) Sondergerichte sind verboten.
(3) Militärgerichte dürfen nur in Kriegszeiten und unter ziviler Aufsicht bestehen.
Artikel 81 – Richterliche Unabhängigkeit
(1) Richter sind unabhängig und nur dem Recht und Gewissen unterworfen.
(2) Sie dürfen weder Weisungen empfangen noch parteilich handeln.
(3) Die Ernennung von Richtern erfolgt auf Lebenszeit, kann aber bei Pflichtverstoß widerrufen werden.
(4) Kein Richter darf während seiner Amtszeit politische Ämter bekleiden.
(5) Jede Beeinflussung der Justiz durch Politik oder Wirtschaft ist ein Verfassungsverstoß.
Artikel 82 – Auswahl und Ernennung von Richtern
(1) Richter werden durch eine Richterwahlkommission gewählt, bestehend aus:
a) zwei Vertretern des Reichstags,
b) zwei Vertretern des Volkes (durch Los aus Bürgerlisten bestimmt),
c) einem Mitglied des Rechtsausschusses,
d) einem Professor für Rechtswissenschaft.
(2) Kandidaten müssen:
a) die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen,
b) das 35. Lebensjahr vollendet haben,
c) über juristische Ausbildung und Berufserfahrung verfügen,
d) einen Eid auf die Verfassung leisten.
(3) Die Amtszeit beträgt zwölf Jahre; eine Wiederwahl ist unzulässig.
Artikel 83 – Staatsanwälte und Ermittlungsorgane
(1) Staatsanwälte sind Diener des Rechts, nicht der Regierung.
(2) Sie sind dem Gesetz und der Wahrheit verpflichtet, nicht politischen Weisungen.
(3) Die Ernennung erfolgt durch das Justizministerium mit Zustimmung des Verfassungsgerichts.
(4) Staatsanwälte, die Ermittlungen willentlich behindern oder missbrauchen, verlieren ihr Amt.
Artikel 84 – Rechte der Bürger vor Gericht
(1) Jeder Bürger hat Anspruch auf ein faires, öffentliches und zügiges Verfahren.
(2) Niemand darf wegen derselben Tat zweimal bestraft werden.
(3) Jeder Angeklagte gilt bis zum Beweis seiner Schuld als unschuldig.
(4) Jeder Bürger hat das Recht auf anwaltliche Vertretung seiner Wahl.
(5) Prozesskosten dürfen niemandem den Zugang zum Recht verwehren.
Artikel 85 – Gerichtliche Kontrolle des Staates
(1) Bürger können staatliche Maßnahmen jederzeit gerichtlich überprüfen lassen.
(2) Verfassungswidrige Gesetze sind vom Reichsverfassungsgericht aufzuheben.
(3) Kein Bürger darf wegen Kritik an Regierung, Justiz oder Behörden verfolgt werden.
(4) Jede Person, die durch staatliches Handeln geschädigt wird, hat Anspruch auf vollen Ersatz.
Artikel 86 – Disziplin und Haftung von Richtern
(1) Richter und Staatsanwälte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen Recht, Verfassung oder Amtspflichten verstoßen, verlieren ihr Amt und können strafrechtlich belangt werden.
(2) Korruption, Manipulation oder politisch motivierte Urteile gelten als Amtsverbrechen.
(3) Das Strafmaß reicht je nach Schwere von Entlassung bis zu 20 Jahren Haft.
(4) Das Volk kann über Richter, die ihr Amt missbrauchen, durch Volksentscheid die Absetzung verlangen.
Artikel 87 – Das Reichsverfassungsgericht
(1) Das Reichsverfassungsgericht ist das höchste Gericht des Landes.
(2) Es wacht über die Einhaltung der Verfassung, entscheidet über Grundrechtsverletzungen, über Streitigkeiten zwischen Staat, Ländern, Volk und Regierung, und prüft Gesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit.
(3) Es ist unabhängig, keinem Organ unterstellt und nur dem Recht verpflichtet.
Artikel 88 – Zusammensetzung des Reichsverfassungsgerichts
(1) Das Gericht besteht aus 15 Richtern.
(2) Sie werden gewählt:
a) fünf durch den Reichstag,
b) fünf durch den Reichsrat der Länder,
c) fünf durch das Volk in direkter Wahl.
(3) Die Amtszeit beträgt zwölf Jahre, ohne Wiederwahl.
(4) Richter dürfen keiner Partei, keinem Konzern oder keiner Loge angehören.
(5) Die Wahl erfolgt öffentlich und mit Begründung.
Artikel 89 – Zuständigkeit des Verfassungsgerichts
Das Reichsverfassungsgericht entscheidet über:
a) Verletzung oder Auslegung der Verfassung,
b) Streitigkeiten zwischen obersten Staatsorganen,
c) Klagen des Volkes gegen den Staat,
d) Verfassungsbeschwerden von Bürgern,
e) Prüfung internationaler Verträge auf Vereinbarkeit mit der Verfassung,
f) Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident, Regierung, Richter oder Beamte,
g) Auflösung oder Verbot verfassungswidriger Organisationen.
Artikel 90 – Verfahren und Öffentlichkeit
(1) Die Verhandlungen sind öffentlich.
(2) Urteile werden mit voller Begründung veröffentlicht.
(3) Entscheidungen sind bindend für alle staatlichen Organe.
(4) Das Volk hat das Recht, Urteile in Volksforen zu diskutieren und Gegenvorschläge einzureichen.
Artikel 91 – Kontrolle der Justiz
(1) Eine Bürgerkommission für Recht und Integrität überwacht regelmäßig die Tätigkeit der Justiz.
(2) Sie besteht aus Juristen, Bürgern, Ethikern und Journalisten.
(3) Sie prüft mögliche Amtsverstöße, Korruption oder politische Einflussnahme.
(4) Ihre Berichte sind öffentlich.
Artikel 92 – Ethik im Justizwesen
(1) Jeder Richter und Staatsanwalt hat sich in seinem Handeln von Wahrheit, Gerechtigkeit und Gewissen leiten zu lassen.
(2) Urteile dürfen nicht allein auf Paragraphen, sondern müssen auf Recht, Ethik und gesundem Menschenverstand beruhen.
(3) Missbrauch der Justiz zur politischen oder wirtschaftlichen Manipulation gilt als Angriff auf das Volk.
Artikel 93 – Vollstreckung und Verantwortung
(1) Urteile sind durch staatliche Organe zu vollstrecken, es sei denn, sie widersprechen offensichtlich der Verfassung oder den Menschenrechten.
(2) In diesem Fall ist der Vollzug auszusetzen und das Verfassungsgericht anzurufen.
(3) Beamte, die unrechtmäßige Urteile vollstrecken, sind persönlich haftbar.
Artikel 94 – Internationale Rechtspflichten
(1) Das Reichsverfassungsgericht achtet darauf, dass internationales Recht nur dann bindend ist, wenn es der Verfassung und der nationalen Souveränität nicht widerspricht.
(2) Kein internationales Abkommen darf Grundrechte oder Volksrechte einschränken.
(3) Internationale Gerichtsurteile können nur mit Zustimmung des Verfassungsgerichts umgesetzt werden.
Artikel 95 – Schlussbestimmung zur Justiz
(1) Das Recht steht über jeder Macht, auch der des Staates.
(2) Wo das Recht endet, beginnt Unrecht – und Widerstand wird Pflicht.
(3) Die Justiz ist nicht Machtinstrument, sondern Schild des Bürgers.
Artikel 96 – Auftrag
(1) Armee und Polizei dienen dem Schutz des Volkes, der Wahrung der Verfassung und der Abwehr von Gefahren.
(2) Sie handeln ausschließlich im Rahmen des Gesetzes und unter ziviler Kontrolle.
(3) Ihr Zweck ist Schutz, nicht Unterdrückung.
Artikel 97 – Struktur der Streitkräfte
(1) Die Streitkräfte heißen Deutsche Verteidigungsarmee (DVA).
(2) Sie bestehen aus Heer, Luftverteidigung und Küstenschutz.
(3) Sie sind eine reine Verteidigungsarmee. Auslandseinsätze sind nur zu humanitären Zwecken mit Volkszustimmung zulässig.
(4) Die DVA untersteht im Frieden dem Verteidigungsminister, im Verteidigungsfall dem Präsidenten.
Artikel 98 – Kontrolle
(1) Die Armee wird durch den Reichsverteidigungsrat beaufsichtigt.
(2) Dem Rat gehören an:
a) der Präsident,
b) der Verteidigungsminister,
c) der Präsident des Reichstags,
d) zwei Richter des Verfassungsgerichts,
e) drei vom Volk gewählte Bürger.
(3) Der Rat legt jährlich Rechenschaft ab; seine Protokolle sind öffentlich.
Artikel 99 – Dienstpflicht und Voraussetzungen
(1) Der Dienst in Armee und Polizei ist freiwillig.
(2) Aufnahme erhält, wer:
a) deutscher Staatsbürger ist,
b) mindestens 20 Jahre alt ist,
c) charakterlich geeignet und verfassungstreu ist,
d) keine Mitgliedschaft in extremistischen oder ausländischen Organisationen besitzt.
(3) Jeder leistet den Eid: „Ich schwöre, das deutsche Volk, seine Freiheit und Verfassung zu schützen und niemals gegen Bürger zu handeln.“
Artikel 100 – Beförderung und Verantwortung
(1) Beförderungen erfolgen nach Leistung und Integrität.
(2) Ab Oberst erfolgt die Ernennung durch eine Beförderungskommission aus Militär, Parlament und Zivilgesellschaft.
(3) Missbrauch der Dienststellung oder politische Betätigung im Dienst sind verboten.
Artikel 101 – Polizei
(1) Die Polizei heißt Deutsche Nationalpolizei (DNP).
(2) Sie ist zivil organisiert und dient der Gefahrenabwehr, Verbrechensbekämpfung und Sicherung der öffentlichen Ordnung.
(3) Die DNP ist dem Innenministerium unterstellt und vom Bürger- und Menschenrechtsrat zu kontrollieren.
(4) Sie darf nur verhältnismäßige Gewalt anwenden; jeder Einsatz ist zu dokumentieren und überprüfbar.
Artikel 102 – Bürger- und Menschenrechtsrat
(1) Der Rat besteht aus:
a) einem Verfassungsrichter,
b) einem Vertreter des Reichstags,
c) zwei Bürgerbeauftragten,
d) einem Vertreter der Polizei.
(2) Er prüft Beschwerden über Polizeieinsätze, Amtsmissbrauch oder Diskriminierung.
(3) Seine Entscheidungen sind öffentlich und verbindlich.
Artikel 103 – Ethik und Ausbildung
(1) Armee und Polizei vermitteln in Ausbildung und Dienst die Werte von Recht, Menschlichkeit und Verfassungstreue.
(2) Jede Einheit hat einen Ethikoffizier.
(3) Verstöße gegen Menschenwürde oder Grundrechte führen zu Entlassung und Strafverfolgung.
Artikel 104 – Befehl und Gehorsam
(1) Kein Befehl darf gegen Gesetz oder Menschenwürde verstoßen.
(2) Unrechtmäßige Befehle sind zu verweigern.
(3) Befehlsgeber, die Verfassungsbruch anordnen, sind persönlich haftbar.
Artikel 105 – Bewaffnung und Einsatzmittel
(1) Zulässig sind nur Waffen, die dem Schutz und der Verteidigung dienen.
(2) Verboten sind Massenvernichtungswaffen, Giftstoffe und autonome Tötungssysteme.
(3) Beschaffung und Entwicklung unterliegen parlamentarischer Kontrolle.
Artikel 106 – Transparenz
(1) Militär- und Polizeibudgets werden jährlich offengelegt.
(2) Der Rechnungshof prüft sämtliche Ausgaben.
(3) Geheime Operationen bedürfen Genehmigung durch das Verfassungsgericht.
Artikel 107 – Schutz des Bürgers
(1) Niemand darf willkürlich durchsucht, überwacht oder festgenommen werden.
(2) Einsätze gegen Demonstranten oder Bürgerbewegungen sind nur zulässig, wenn Gefahr für Leben oder Ordnung besteht.
(3) Missbrauch des Amtes wird strafrechtlich verfolgt.
Artikel 108 – Strafen bei Pflichtverletzung
(1) Wer als Soldat oder Polizist vorsätzlich gegen Verfassung oder Menschenwürde handelt, verliert Amt und Pension.
(2) Bei Amtsmissbrauch oder Gewalt gegen Bürger: Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren.
(3) Bei Verrat oder Beteiligung an Diktatur oder Kriegsverbrechen: lebenslange Haft.
Artikel 109 – Ehrenpflicht
(1) Uniformträger dienen dem Volk, nicht der Macht.
(2) Ihre höchste Ehre ist die Treue zum Recht, nicht zum Befehl.
(3) Der Staat schützt jene, die sich im Sinne dieser Verfassung verhalten.
Artikel 110 – Auftrag und Grenzen
(1) Der Staat darf Nachrichtendienste nur betreiben, soweit sie der Sicherheit, Souveränität und dem Schutz der Bevölkerung dienen.
(2) Ihr Zweck ist ausschließlich die Abwehr von Spionage, Sabotage, Terrorismus und verfassungsfeindlichen Bestrebungen.
(3) Jede andere Nutzung, insbesondere politische Überwachung oder wirtschaftliche Spionage, ist verboten.
(4) Der Dienst ist kein Instrument der Regierung, sondern ein technisches Schutzorgan des Staates.
Artikel 111 – Bezeichnung und Organisation
(1) Der Inlandsdienst heißt Bundesamt für Nachrichtenschutz (BNSch).
(2) Der Auslandsdienst heißt Bundesdienst für Aufklärung und Sicherheit (BAS).
(3) Beide sind Teil der zivilen Verwaltung und stehen unter der Aufsicht des Reichstags und des Verfassungsgerichts.
(4) Gemeinsame Operationen mit ausländischen Diensten dürfen nur auf Grundlage völkerrechtlicher Vereinbarungen erfolgen, die der Reichstag genehmigt hat.
Artikel 112 – Kontrolle
(1) Über jedem Dienst steht eine Parlamentarische Kontrollkommission (PKK), bestehend aus:
a) fünf vom Reichstag gewählten Abgeordneten,
b) zwei Richtern des Verfassungsgerichts,
c) zwei vom Volk gewählten Bürgern.
(2) Die Kommission hat uneingeschränktes Einsichts- und Untersuchungsrecht.
(3) Ihre Sitzungen finden mindestens vierteljährlich statt.
(4) Ein jährlicher Tätigkeitsbericht ist zu veröffentlichen.
Artikel 113 – Bürgerrechte und Datenschutz
(1) Jeder Bürger hat das Recht auf Schutz seiner persönlichen Daten.
(2) Kommunikation, digitale Geräte und Online-Aktivitäten dürfen nur aufgrund richterlicher Anordnung überwacht werden.
(3) Massenüberwachung, Vorratsdatenspeicherung und algorithmische Profilbildung sind unzulässig.
(4) Jeder Bürger hat das Recht, gespeicherte Daten über sich einzusehen, berichtigen oder löschen zu lassen.
(5) Das Recht auf Verschlüsselung ist garantiert.
Artikel 114 – Beschäftigte und Ethik
(1) Mitarbeiter der Nachrichtendienste müssen deutsche Staatsbürger sein, die:
a) die Verfassung anerkennen,
b) keiner Partei- oder Lobbyorganisation angehören,
c) eine Sicherheits- und Ethikprüfung bestehen.
(2) Sie leisten folgenden Eid: „Ich schwöre, das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes zu schützen, Informationen nur im Sinne der Verfassung zu verwenden und keinen Bürger unrechtmäßig zu überwachen.“
(3) Verstöße führen zu sofortiger Entlassung und strafrechtlicher Verfolgung.
Artikel 115 – Datenverarbeitung und Transparenz
(1) Datenerhebung und -speicherung erfolgen nach dem Grundsatz der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit.
(2) Jede automatisierte Datenanalyse ist zu protokollieren und zu löschen, sobald der Zweck entfällt.
(3) Die Kontrollkommission prüft regelmäßig, ob Daten rechtmäßig verarbeitet wurden.
(4) Geheimhaltung endet, wenn sie zur Verschleierung von Unrecht dient.
Artikel 116 – Sanktionen bei Missbrauch
(1) Wer Daten missbräuchlich verwendet, Bürger illegal überwacht oder Informationen an fremde Mächte weitergibt, begeht Hochverrat.
(2) Das Strafmaß reicht bis zu lebenslanger Haft.
(3) Der Dienst als Institution haftet gesamtschuldnerisch für Schäden durch unrechtmäßige Überwachung.
Artikel 117 – Kooperation mit Polizei und Armee
(1) Nachrichtendienste dürfen nur in gesetzlich geregelten Fällen mit Polizei oder Armee zusammenarbeiten.
(2) Informationsaustausch muss dokumentiert und der Kontrollkommission mitgeteilt werden.
(3) Gemeinsame Einsätze gegen Bürger oder politische Organisationen sind verboten.
Artikel 118 – Technologische Unabhängigkeit
(1) Der Staat entwickelt seine sicherheits- und kommunikationstechnischen Systeme selbst oder unter öffentlicher Kontrolle.
(2) Abhängigkeit von ausländischer Software, Cloud-Diensten oder Hardware, die Spionage ermöglicht, ist unzulässig.
(3) Der Datenschutzbeauftragte des Reiches überwacht technische Sicherheit und Datenflüsse.
Artikel 119 – Datenschutzbeauftragter des Reiches
(1) Der Datenschutzbeauftragte wird vom Reichstag für sechs Jahre gewählt.
(2) Er ist unabhängig und berichtet jährlich an das Parlament und das Volk.
(3) Jeder Bürger kann sich bei ihm über Verletzungen des Datenschutzes beschweren.
(4) Er kann Ermittlungen einleiten und Akten an das Verfassungsgericht übergeben.
Artikel 120 – Schlussbestimmung zu Geheimdienst und Datenschutz
(1) Sicherheit ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie Freiheit bewahrt.
(2) Kein Geheimnis darf größer sein als das Vertrauen des Volkes.
(3) Jede Macht, die ohne Kontrolle im Verborgenen wirkt, verliert ihre Legitimität.
Artikel 121 – Grundprinzip der Volkswirtschaft
(1) Die Wirtschaft der Souveränen Republik Deutschland dient dem Gemeinwohl, nicht der Bereicherung Einzelner.
(2) Ziel ist Wohlstand für alle, soziale Gerechtigkeit und nachhaltige Entwicklung.
(3) Eigentum, Unternehmertum und Innovation werden geschützt, solange sie dem Volk und der Natur nicht schaden.
(4) Wirtschaftliche Macht darf nicht politische Macht ersetzen.
Artikel 122 – Eigentum und Gemeinwohl
(1) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle des Einzelnen und der Allgemeinheit dienen.
(2) Enteignung ist nur zum Wohle der Gemeinschaft und gegen gerechte Entschädigung zulässig.
(3) Spekulation mit Boden, Wasser, Energie und Nahrungsmitteln ist verboten.
(4) Grund und Boden dürfen nur an natürliche Personen oder gemeinwohlorientierte Genossenschaften verkauft werden.
Artikel 123 – Mittelstand und Handwerk
(1) Der Mittelstand ist das Rückgrat der Volkswirtschaft.
(2) Der Staat schützt kleine und mittlere Betriebe vor Überregulierung, Steuerlast und Übernahme durch Großkonzerne.
(3) Handwerk, Landwirtschaft und freie Berufe genießen Vorrang bei öffentlicher Auftragsvergabe.
(4) Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände handeln partnerschaftlich auf Grundlage der Sozialpflichtigkeit des Eigentums.
Artikel 124 – Banken und Währung
(1) Das Geldwesen dient dem Volk.
(2) Die Deutsche Staatsbank ist unabhängig, aber dem Reichstag rechenschaftspflichtig.
(3) Ihr Auftrag ist Preisstabilität, Geldwertsicherung und Kreditvergabe an Realwirtschaft, nicht an Spekulanten.
(4) Zinswucher, ungedeckte Geldschöpfung und spekulative Finanzprodukte sind verboten.
(5) Der Staat darf keine Schulden aufnehmen, die zukünftige Generationen überlasten.
Artikel 125 – Soziale Marktwirtschaft
(1) Deutschland bekennt sich zur sozialen Marktwirtschaft auf Grundlage von Leistung, Fairness und Verantwortung.
(2) Löhne müssen ein würdiges Leben ermöglichen.
(3) Gewinne sind gerecht zu verteilen: Arbeit soll besser entlohnt werden als Kapital.
(4) Der Staat schützt Verbraucher, Arbeitnehmer und kleine Unternehmer vor Monopolmacht.
Artikel 126 – Energie und Rohstoffe
(1) Energieversorgung und Rohstoffe stehen unter nationaler Kontrolle.
(2) Ihre Nutzung dient dem Volk und dem Erhalt der Umwelt.
(3) Privatisierung lebenswichtiger Infrastruktur (Strom, Wasser, Gas, Bahn, Post) ist verboten.
(4) Erneuerbare Energien werden vorrangig gefördert, ohne Landschaft oder Menschen zu schädigen.
Artikel 127 – Steuerwesen
(1) Steuern dürfen nur durch Gesetz und mit Zustimmung des Volkes erhoben werden.
(2) Keine Steuererhöhung ohne Volksentscheid.
(3) Das Steuersystem ist einfach, gerecht und transparent.
(4) Steuerhinterziehung gilt als schweres Vergehen gegen das Gemeinwohl.
(5) Steuerberater und Finanzbeamte dienen dem Bürger, nicht der Staatskasse.
Artikel 128 – Steuergrenzen
(1) Die Gesamtsteuerbelastung für Bürger und Unternehmen darf 25 % des Einkommens nicht überschreiten.
(2) Familien mit drei Kindern oder mehr sind steuerfrei.
(3) Unternehmen, die Ausbildungsplätze schaffen, erhalten Steuererleichterungen.
(4) Landwirtschaftliche Betriebe, die ökologisch wirtschaften, sind steuerlich begünstigt.
Artikel 129 – Verwendung öffentlicher Mittel
(1) Öffentliche Mittel dürfen nur für Aufgaben des Staates, des Gemeinwohls und der Grundversorgung verwendet werden.
(2) Finanzhilfen für Parteien, Konzerne oder Medienunternehmen sind verboten.
(3) Alle Ausgaben werden jährlich offengelegt.
(4) Der Rechnungshof prüft jeden Haushalt und veröffentlicht seine Berichte.
Artikel 130 – Staatsschulden und Finanzdisziplin
(1) Der Staat darf nur in Notlagen Kredite aufnehmen.
(2) Der Schuldendienst darf 10 % des Haushalts nicht übersteigen.
(3) Einnahmen aus Rohstoffen, Infrastruktur und Staatsbetrieben sind vorrangig zur Schuldentilgung zu verwenden.
(4) Die Aufnahme neuer Schulden bedarf der Zustimmung des Reichstags und des Volkes.
Artikel 131 – Währungshoheit
(1) Deutschland behält das uneingeschränkte Recht, über seine Währung selbst zu bestimmen.
(2) Eine gemeinsame Währung mit anderen Staaten bedarf eines Volksentscheids.
(3) Der Staat garantiert, dass Geldwert und Kaufkraft stabil bleiben.
Artikel 132 – Kontrolle der Finanzen
(1) Der Reichsrechnungshof ist unabhängig und untersteht nur dem Gesetz.
(2) Er prüft Einnahmen, Ausgaben und Vermögenswerte des Staates.
(3) Missbrauch öffentlicher Gelder führt zur strafrechtlichen Verfolgung.
(4) Seine Berichte sind öffentlich zugänglich.
Artikel 133 – Volksvermögen
(1) Das Volksvermögen umfasst Boden, Wasser, Energie, Rohstoffe, öffentliche Gebäude und Infrastruktur.
(2) Es darf weder verkauft noch verpfändet werden.
(3) Das Volk hat Anspruch auf Teilhabe am Ertrag seines Vermögens.
(4) Privatisierung gegen den Volkswillen ist nichtig.
Artikel 134 – Inflation und Geldwert
(1) Inflation ist eine verdeckte Enteignung und widerspricht dem Verfassungsprinzip.
(2) Der Staat schützt das Geld des Bürgers durch stabile Währung, kontrollierte Kreditvergabe und Schuldenbegrenzung.
(3) Wer durch Finanzpolitik das Volksvermögen gefährdet, haftet persönlich.
Artikel 135 – Unternehmensethik
(1) Unternehmen tragen soziale Verantwortung gegenüber Mitarbeitern, Gesellschaft und Umwelt.
(2) Kinderarbeit, Ausbeutung, Umweltzerstörung und Steuerflucht sind verfassungswidrig.
(3) Der Staat fördert Unternehmen, die nachhaltig, regional und gemeinwohlorientiert arbeiten.
Artikel 136 – Transparenz der Wirtschaft
(1) Großunternehmen müssen ihre Eigentümerstruktur, Steuerzahlungen und Spenden offenlegen.
(2) Lobbyismus ist verboten.
(3) Wirtschaftsverbände dürfen politische Entscheidungen nur beratend, nicht bestimmend beeinflussen.
(4) Verstöße führen zu Geldstrafen und Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.
Artikel 137 – Soziale Sicherheit
(1) Jeder Bürger hat Anspruch auf soziale Absicherung bei Krankheit, Alter und Arbeitslosigkeit.
(2) Das Sozialwesen wird gemeinschaftlich durch Staat, Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert.
(3) Leistungen dürfen nur für Bedürftige gewährt werden; Missbrauch ist zu sanktionieren.
(4) Ziel der Sozialpolitik ist Eigenständigkeit, nicht Abhängigkeit.
Artikel 138 – Haushalt des Staates
(1) Der Staatshaushalt wird jährlich vom Reichstag beschlossen.
(2) Einnahmen und Ausgaben müssen im Gleichgewicht stehen.
(3) Rücklagen sind für Krisen und Naturkatastrophen zu bilden.
(4) Jede Ausgabe bedarf eines klaren Nutzennachweises.
Artikel 139 – Landes- und Gemeindefinanzen
(1) Länder und Gemeinden haben eigene Finanzhoheit im Rahmen dieser Verfassung.
(2) Sie dürfen Steuern und Gebühren nur mit Zustimmung ihrer Bürger festlegen.
(3) Der Bund gleicht wirtschaftliche Unterschiede durch Solidartransfers aus, ohne Abhängigkeit zu schaffen.
Artikel 140 – Schlussbestimmung zur Wirtschaft
(1) Wirtschaftliche Freiheit endet dort, wo das Gemeinwohl beginnt.
(2) Gerechtigkeit, Verantwortung und Nachhaltigkeit sind die Grundpfeiler deutscher Wirtschaftspolitik.
(3) Das Ziel aller Arbeit ist das Wohl des Volkes.
Artikel 141 – Grundsatz der Ernährungssouveränität
(1) Landwirtschaft und Nahrungsproduktion sind Grundlagen der nationalen Selbstversorgung.
(2) Vorrang haben Produkte aus deutscher Erzeugung; Importe dürfen die heimische Landwirtschaft nicht gefährden.
(3) Ziel ist eine gesunde, unabhängige und nachhaltige Versorgung des Volkes.
Artikel 142 – Bäuerliche Struktur
(1) Die bäuerliche Familie und die Genossenschaft sind Träger der Landwirtschaft.
(2) Der Staat schützt Bauernhöfe vor Aufkauf, Überschuldung und Spekulation.
(3) Großagrarkonzerne dürfen keine Monopolstellung erlangen.
(4) Jede Gemeinde achtet auf Erhalt und Pflege ihrer landwirtschaftlichen Flächen.
Artikel 143 – Gesunde Produktion
(1) Der Einsatz gesundheits- oder umweltschädlicher Pestizide, Herbizide und Düngemittel ist verboten.
(2) Anbau und Zucht sollen im Einklang mit Natur, Boden und Klima stehen.
(3) Der Staat fördert Forschung und Ausbildung in ökologischer Landwirtschaft.
(4) Landwirtschaftliche Betriebe, die nachweislich nachhaltig wirtschaften, erhalten steuerliche Vorteile.
Artikel 144 – Bioqualität und Tierwohl
(1) Der Staat strebt den vollständigen Übergang zu biologischer Qualität an.
(2) Tierhaltung hat artgerecht, flächengebunden und unter Achtung des Lebens zu erfolgen.
(3) Tierquälerei und industrielle Massentierhaltung sind verboten.
(4) Staatliche Einrichtungen müssen vorrangig heimische Bio-Produkte verwenden.
Artikel 145 – Boden, Wasser und Saatgut
(1) Boden und Wasser sind unveräußerliches Volksvermögen.
(2) Ihre Reinhaltung und Erhaltung sind oberste Staatsaufgabe.
(3) Verkauf von Ackerland an ausländische Personen oder Konzerne ist untersagt.
(4) Saatgutvielfalt und traditionelle Sorten stehen unter staatlichem Schutz; gentechnisch verändertes Saatgut ist ohne Volkszustimmung verboten.
Artikel 146 – Förderung und Preise
(1) Landwirte haben Anspruch auf faire, kosten-deckende Preise.
(2) Der Staat gleicht Marktverwerfungen aus und schützt vor ruinösem Wettbewerb.
(3) Direktvermarktung, regionale Kreisläufe und solidarische Landwirtschaft werden bevorzugt gefördert.
(4) Bauernmärkte, handwerkliche Verarbeitung und kurze Lieferketten sind zu unterstützen.
Artikel 147 – Ernährung und Bildung
(1) Der Staat fördert Ernährungsbildung, Gartenbau und Naturkunde in Schulen.
(2) Kinder und Jugendliche sollen die Herkunft und den Wert von Lebensmitteln kennenlernen.
(3) Öffentliche Verpflegung hat gesunde, natürliche und regionale Ernährung sicherzustellen.
Artikel 148 – Bäuerliche Selbstverwaltung
(1) Landwirte können freie Agrarkammern bilden, die unabhängig von Regierung und Konzernen handeln.
(2) Diese Kammern beraten die Gesetzgebung und kontrollieren die Agrarpolitik.
(3) Sie vertreten die Interessen des ländlichen Raumes gegenüber Staat und Wirtschaft.
Artikel 149 – Naturschutz und Landschaftspflege
(1) Natur, Wälder, Flüsse und Berge sind Teil des nationalen Erbes.
(2) Ihr Schutz hat Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen.
(3) Nationalparks und Schutzgebiete sind auszuweiten.
(4) Wiederaufforstung, ökologische Landwirtschaft und Artenvielfalt sind zu fördern.
Artikel 150 – Krisenvorsorge und Versorgungssicherheit
(1) Der Staat hält Lebensmittelreserven für Notfälle vor.
(2) In Krisenzeiten hat die heimische Versorgung Vorrang vor Exporten.
(3) Jeder Bürger hat das Recht auf Ernährungssicherheit; niemand darf Hunger leiden.
Artikel 151 – Ehrenpflicht der Bauern
(1) Bauern sind Hüter des Bodens und Bewahrer der Schöpfung.
(2) Ihr Dienst an der Erde ist Dienst am Volk.
(3) Der Staat erkennt den Beruf des Landwirts als kulturelles und nationales Gut an.
Artikel 152 – Grundlage der Gesellschaft
(1) Die Familie ist die natürliche und moralische Grundlage der Gesellschaft.
(2) Ehe, Familie und Kinder stehen unter dem besonderen Schutz des Staates.
(3) Eltern haben das Recht und die Pflicht zur Erziehung und Fürsorge ihrer Kinder.
(4) Der Staat achtet die Familie als Keimzelle des Volkes und wahrt ihre Selbstbestimmung.
Artikel 153 – Schutz von Ehe und Elternschaft
(1) Ehe ist die auf Dauer angelegte Verbindung von Mann und Frau, begründet auf freiem Willen und gegenseitiger Verantwortung.
(2) Elternschaft begründet Rechte und Pflichten gegenüber den Kindern.
(3) Trennung oder Scheidung darf das Kindeswohl nicht gefährden.
(4) Der Staat unterstützt Eltern bei der Erfüllung ihrer Erziehungsaufgabe.
Artikel 154 – Kinderrechte
(1) Jedes Kind hat ein Recht auf Leben, Geborgenheit, Bildung, Gesundheit und freie Entfaltung.
(2) Kinder dürfen nicht misshandelt, vernachlässigt oder für politische, wirtschaftliche oder ideologische Zwecke missbraucht werden.
(3) Kinderschutz ist Aufgabe von Familie, Gesellschaft und Staat.
(4) Kinder haben Anspruch auf altersgerechte Bildung, Spiel, Natur und kulturelle Teilhabe.
Artikel 155 – Förderung von Familien
(1) Familien mit drei Kindern oder mehr sind steuerfrei.
(2) Familien mit vier Kindern haben Anspruch auf staatliche Unterstützung beim Bau oder Erwerb eines Hauses.
(3) Schule, Sport, Musik und Studium sind für Kinder und Jugendliche kostenlos.
(4) Elternzeit, Mutterschutz und Pflegezeiten sind gesetzlich zu sichern.
(5) Der Staat schützt Familien vor Armut, Überbesteuerung und Wohnungsknappheit.
Artikel 156 – Bildung und Erziehung
(1) Bildung ist Menschenrecht und Aufgabe des Staates.
(2) Kindergärten, Schulen, Hochschulen und Universitäten sind gebührenfrei.
(3) Der Staat sorgt für gleiche Chancen und fördert individuelle Begabungen.
(4) Lehrer sind dem Gewissen, der Wissenschaft und der Wahrheit verpflichtet.
(5) Erziehung und Unterricht müssen auf Freiheit, Verantwortung, Wahrheitssinn und Gemeinwohl ausgerichtet sein.
Artikel 157 – Begabtenförderung
(1) Überdurchschnittlich begabte Kinder sind besonders zu fördern.
(2) Sie können auf Wunsch der Eltern oder mit Zustimmung einer Schulkommission besondere Schulen oder Internate besuchen.
(3) Diese Förderung dient dem Gemeinwohl und darf keine soziale Auslese bewirken.
Artikel 158 – Wissenschaft und Forschung
(1) Wissenschaft und Forschung sind frei, aber an Ethik, Wahrheit und Menschenwürde gebunden.
(2) Forschung, die gegen Leben, Umwelt oder Menschlichkeit gerichtet ist, ist verboten.
(3) Der Staat unterstützt Grundlagenforschung, Bildungstechnologien und kulturelle Innovation.
(4) Ergebnisse wissenschaftlicher Forschung sind der Allgemeinheit zugänglich zu machen.
Artikel 159 – Kultur und Kunst
(1) Kultur, Kunst, Sprache und Tradition sind Ausdruck der nationalen Identität.
(2) Der Staat fördert kulturelle Vielfalt, Kunstfreiheit und den Schutz des deutschen Kulturerbes.
(3) Kulturelle Einrichtungen – Theater, Museen, Bibliotheken, Musikschulen – sind öffentlich zu fördern und frei zugänglich zu halten.
(4) Kunst darf provozieren, aber nicht zur Verachtung von Mensch, Glauben oder Heimat führen.
Artikel 160 – Medien, Bildung und Verantwortung
(1) Medien sollen Wissen, Kultur und Meinungsbildung fördern.
(2) Sie dürfen nicht von Parteien, Konzernen oder ausländischen Interessen kontrolliert werden.
(3) Bildungs- und Kulturmedien werden staatlich unterstützt, sofern sie unabhängig und gemeinwohlorientiert sind.
(4) Der Staat sorgt für Medienbildung in Schulen, um kritisches Denken und digitale Verantwortung zu fördern.
Artikel 161 – Sport und Gesundheitserziehung
(1) Sport dient der körperlichen und geistigen Gesundheit und wird gefördert.
(2) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf regelmäßigen, kostenfreien Sportunterricht.
(3) Sportvereine und ehrenamtliche Trainer genießen besonderen Schutz und Unterstützung.
(4) Leistungssport darf nicht zu körperlicher Ausbeutung oder Doping führen.
Artikel 162 – Erhalt der deutschen Sprache
(1) Die deutsche Sprache ist Grundlage der nationalen Identität und Amtssprache des Reiches.
(2) Der Staat schützt, pflegt und fördert sie in Bildung, Wissenschaft und Kultur.
(3) Regionale Dialekte und Minderheitensprachen sind zu achten und zu bewahren.
Artikel 163 – Kulturelle Verantwortung und Ethik
(1) Kulturelle Freiheit trägt Verantwortung vor Geschichte, Wahrheit und Menschlichkeit.
(2) Geschichtsbewusstsein und Erinnerungskultur dienen dem Frieden, nicht der Spaltung.
(3) Kunst, Wissenschaft und Bildung sollen Würde, Wahrheit und Verständigung fördern.
Artikel 164 – Schlussbestimmung zu Familie, Bildung und Kultur
(1) Familie, Bildung und Kultur sind untrennbar miteinander verbunden.
(2) Sie sichern das geistige, seelische und moralische Fundament der Nation.
(3) Ein Volk, das seine Kinder, seine Lehrer und seine Künstler achtet, sichert seine Zukunft.
Artikel 165 – Föderaler Aufbau
(1) Die Souveräne Republik Deutschland ist ein Bund freier Länder und Gemeinden, die in Einheit das Deutsche Reich bilden.
(2) Jeder Landesteil wahrt seine kulturelle, wirtschaftliche und rechtliche Eigenständigkeit im Rahmen dieser Verfassung.
(3) Der Bund wahrt die Einheit des Staates, die Länder verwalten ihre inneren Angelegenheiten selbstständig.
(4) Zentrale Macht darf nur dort bestehen, wo gemeinsame Aufgaben bestehen.
Artikel 166 – Rechte und Aufgaben der Länder
(1) Die Länder sind für Bildung, Kultur, Polizei, Kommunalverwaltung, Umwelt, Landwirtschaft und regionale Wirtschaft zuständig.
(2) Sie können eigene Gesetze erlassen, solange diese der Reichsverfassung nicht widersprechen.
(3) Jedes Land hat das Recht, eigene Volksentscheide und Volksabstimmungen durchzuführen.
(4) Der Bund kann in Länderangelegenheiten nur eingreifen, wenn das Gemeinwohl der gesamten Nation betroffen ist.
Artikel 167 – Organisation der Länder
(1) Jedes Land besitzt eine demokratisch gewählte Landesregierung und einen Landtag.
(2) Die Amtszeit beträgt fünf Jahre.
(3) Die Länder können eigene Verfassungen verabschieden, die mit dieser Reichsverfassung im Einklang stehen müssen.
(4) Landesverfassungen sind öffentlich bekannt zu machen und durch Volksabstimmung zu bestätigen.
Artikel 168 – Der Reichsrat der Länder
(1) Die Länder wirken über den Reichsrat an der Gesetzgebung des Bundes mit.
(2) Der Reichsrat besteht aus je zwei Vertretern jedes Landes.
(3) Er hat ein Vetorecht bei allen Gesetzen, die Länderhoheit, Finanzen oder Bildung betreffen.
(4) Bei Uneinigkeit entscheidet das Volk durch Volksentscheid.
Artikel 169 – Gemeinden und Kommunen
(1) Die Gemeinden sind die Grundlage des Staates.
(2) Sie besitzen Selbstverwaltungsrecht in allen örtlichen Angelegenheiten.
(3) Der Staat darf Gemeinden nicht auflösen, vereinen oder bevormunden ohne Zustimmung der betroffenen Bürger.
(4) Jede Gemeinde darf ihre Verwaltung, Finanzen, Versorgung und öffentliche Einrichtungen selbst organisieren.
Artikel 170 – Bürgerbeteiligung in Gemeinden
(1) Bürger wirken durch Gemeindeversammlungen, Bürgerforen und lokale Volksabstimmungen an der Gestaltung mit.
(2) Wichtige Entscheidungen – z. B. Bebauungspläne, Energieprojekte, Steuern oder Grundstücksverkäufe – bedürfen der Bürgerzustimmung.
(3) Gemeindevorstände werden direkt vom Volk gewählt.
(4) Amtszeit und Wiederwahl werden durch Gemeindeordnung festgelegt.
Artikel 171 – Finanzen der Gemeinden
(1) Gemeinden verfügen über eigenes Steuer- und Haushaltsrecht.
(2) Steuern dürfen nur mit Zustimmung der Gemeindebürger erhoben werden.
(3) Der Bund unterstützt strukturschwache Regionen, ohne deren Eigenständigkeit einzuschränken.
(4) Einnahmen aus kommunalem Eigentum – etwa Wasserwerke, Energie oder Verkehrsbetriebe – gehören der Gemeinde.
Artikel 172 – Gemeindeeigentum und Infrastruktur
(1) Öffentliche Einrichtungen wie Wasserwerke, Schulen, Krankenhäuser, Nahverkehr und Energieversorgung sind Gemeindeeigentum.
(2) Privatisierung dieser Einrichtungen ist nur mit Bürgerzustimmung möglich.
(3) Gewinne aus kommunalem Eigentum sind für soziale, kulturelle und infrastrukturelle Zwecke zu verwenden.
Artikel 173 – Bürgermeister und lokale Verwaltung
(1) Der Bürgermeister ist oberster Vertreter der Gemeinde und wird direkt vom Volk gewählt.
(2) Er ist verpflichtet, die Beschlüsse der Bürger umzusetzen und jährlich Rechenschaft abzulegen.
(3) Bürger können den Bürgermeister oder Gemeinderat durch Volksentscheid abberufen.
(4) Korruption im Amt wird als Amtsverbrechen geahndet.
Artikel 174 – Städte und Landkreise
(1) Städte und Landkreise können sich zu Verbänden zusammenschließen, um gemeinsame Aufgaben zu erfüllen.
(2) Diese Zusammenschlüsse sind freiwillig und dienen nur dem Gemeinwohl.
(3) Keine übergeordnete Verwaltung darf die Selbstständigkeit der Gemeinden aufheben.
Artikel 175 – Regionen und Kulturhoheit
(1) Regionen mit gemeinsamer Geschichte, Sprache oder Kultur können besondere Rechte zur Selbstverwaltung erhalten.
(2) Der Staat achtet regionale Identität, Tradition und Bräuche.
(3) Regionale Medien, Schulen und Kultureinrichtungen werden gefördert.
Artikel 176 – Kommunale Verantwortung
(1) Gemeinden tragen Verantwortung für sauberes Wasser, gesunde Umwelt, soziale Gerechtigkeit und kulturelles Leben.
(2) Kein Bürger darf von kommunalen Leistungen ausgeschlossen werden.
(3) Ehrenamt und Nachbarschaftshilfe sind als Grundlage des Gemeinwesens zu fördern.
Artikel 177 – Kontrolle und Aufsicht
(1) Gemeinden und Länder unterliegen keiner politischen Weisung, sondern nur der Rechtsaufsicht.
(2) Der Bund darf Eingriffe nur bei grobem Rechtsbruch oder Gefahr für das Gemeinwohl vornehmen.
(3) Bürger können kommunale Entscheidungen gerichtlich oder per Volksentscheid anfechten.
Artikel 178 – Zusammenarbeit zwischen Bund, Ländern und Gemeinden
(1) Bund, Länder und Gemeinden sind zu gegenseitiger Loyalität und Zusammenarbeit verpflichtet.
(2) Konflikte sind durch Vermittlung und Volksentscheid zu lösen, nicht durch Zwang.
(3) Die Einheit des Reiches beruht auf dem freien Willen seiner Glieder, nicht auf Unterordnung.
Artikel 179 – Förderung des ländlichen Raumes
(1) Der Staat unterstützt strukturschwache Regionen, Berg- und Grenzgebiete mit gezielten Förderprogrammen.
(2) Ländliche Entwicklung, Verkehrsanbindung, Digitalisierung und medizinische Versorgung sind staatliche Pflichtaufgaben.
(3) Abwanderung soll durch Arbeitsplätze, Bildung und Infrastruktur verhindert werden.
Artikel 180 – Schlussbestimmung zu Gemeinden und Ländern
(1) Gemeinden und Länder sind Säulen der Souveränen Republik Deutschland.
(2) Von der Gemeinde geht das Vertrauen des Bürgers, von den Ländern die Vielfalt der Nation aus.
(3) Ein starker Staat entsteht aus starken Gemeinden.
Artikel 181 – Grundsatz der Verantwortung
(1) Jede Person, die in öffentlichem Auftrag handelt, steht unter Verantwortung gegenüber dem Volk und dem Gesetz.
(2) Amt ist Dienst, nicht Privileg.
(3) Machtmissbrauch, Amtslüge und Bereicherung widersprechen dem Wesen der Staatsgewalt.
(4) Kein Amt gewährt Straffreiheit.
Artikel 182 – Gleichheit vor dem Recht
(1) Alle Amtsträger, vom Gemeindebeamten bis zum Präsidenten, unterliegen denselben Gesetzen wie jeder Bürger.
(2) Immunität darf nur für die Dauer einer Sitzung und ausschließlich zur Sicherung der Redefreiheit gewährt werden.
(3) Politische oder juristische Ämter dürfen nicht als Schutz vor Verantwortung missbraucht werden.
Artikel 183 – Korruption und Vorteilsnahme
(1) Bestechung, Vorteilsnahme, Amtsmissbrauch oder Veruntreuung öffentlicher Mittel sind Amtsverbrechen.
(2) Das Strafmaß beträgt je nach Schwere:
a) bei Vorteilsnahme bis zu zehn Jahre Haft,
b) bei Amtsmissbrauch bis zu zwanzig Jahre Haft,
c) bei Verrat an Volk oder Verfassung lebenslange Haft.
(3) Zusätzlich erfolgt vollständige Einziehung unrechtmäßig erworbener Vermögenswerte.
(4) Verjährung solcher Taten ist ausgeschlossen.
Artikel 184 – Pflicht zur Wahrhaftigkeit
(1) Amtsträger sind verpflichtet, die Wahrheit zu sagen und nach bestem Wissen zu handeln.
(2) Falschaussagen, Täuschungen oder Verschweigen relevanter Informationen gegenüber dem Volk gelten als Amtsvergehen.
(3) Nachweislich gelogene Amtserklärungen führen automatisch zum Verlust des Amtes.
Artikel 185 – Transparenzpflicht
(1) Alle Amtsträger müssen ihre Einkünfte, Nebentätigkeiten und Vermögensverhältnisse offenlegen.
(2) Verschleierung, Scheingeschäfte oder verdeckte Zuwendungen sind strafbar.
(3) Der öffentliche Dienst ist zur Veröffentlichung aller relevanten Haushalts- und Vertragsdaten verpflichtet.
Artikel 186 – Verantwortung der Richter und Staatsanwälte
(1) Richter und Staatsanwälte sind persönlich haftbar für vorsätzliche Rechtsbeugung.
(2) Wer Recht aus politischen oder wirtschaftlichen Gründen beugt, verliert sein Amt.
(3) Urteile, die auf Manipulation, Täuschung oder Parteilichkeit beruhen, sind nichtig.
(4) Ein Ausschuss für Rechtsethik überwacht die Einhaltung richterlicher Pflichten.
Artikel 187 – Verantwortung der Regierung
(1) Präsident, Kanzler und Minister haften für alle Handlungen ihres Ressorts.
(2) Missachtung von Gesetzen, Haushaltsmanipulation oder Verrat nationaler Interessen sind Hochverrat.
(3) Regierungsmitglieder können vor dem Reichsverfassungsgericht angeklagt und durch Volksentscheid abgesetzt werden.
(4) Nach Ausscheiden aus dem Amt besteht eine dreijährige Karenzzeit für Tätigkeiten in Wirtschaft oder Lobbyverbänden.
Artikel 188 – Verantwortung der Abgeordneten
(1) Abgeordnete handeln nach Gewissen und im Auftrag des Volkes.
(2) Stimmenkauf, Lobbyismus oder Einflussnahme durch fremde Interessen sind verboten.
(3) Wer Gesetze im Tausch gegen Geld, Ämter oder Vorteile beeinflusst, verliert sein Mandat.
(4) Abgeordnete dürfen keine Nebeneinkünfte aus Unternehmen beziehen, die vom Staat profitieren.
Artikel 189 – Verantwortung der Beamten und Bediensteten
(1) Beamte sind Diener des Rechts, nicht der Politik.
(2) Sie dürfen keine Befehle ausführen, die gegen die Verfassung oder Menschenwürde verstoßen.
(3) Wer unrechtmäßige Anweisungen befolgt, haftet persönlich.
(4) Beamte, die mutig Unrecht offenlegen, genießen gesetzlichen Schutz.
Artikel 190 – Whistleblower-Schutz
(1) Bürger und Staatsbedienstete, die Korruption, Rechtsbruch oder Machtmissbrauch aufdecken, dürfen nicht verfolgt werden.
(2) Ihre Identität ist zu schützen.
(3) Vergeltungsmaßnahmen gegen Hinweisgeber sind ein Amtsverbrechen.
(4) Der Staat richtet ein unabhängiges Whistleblower-Büro ein, das Berichte prüft und veröffentlicht.
Artikel 191 – Ethikkommission
(1) Eine Nationale Ethikkommission überwacht die moralische Integrität von Amtsträgern.
(2) Sie besteht aus Richtern, Bürgervertretern, Geistlichen, Wissenschaftlern und Journalisten.
(3) Sie kann öffentliche Verwarnungen, Suspendierungen oder Entlassungen empfehlen.
(4) Ihre Sitzungen und Berichte sind öffentlich.
Artikel 192 – Amtsenthebung und Aberkennung
(1) Jeder Amtsträger, gegen den ein Schuldspruch wegen Amtsvergehens erfolgt, verliert sein Amt und alle damit verbundenen Rechte.
(2) Wiederaufnahme in den öffentlichen Dienst ist ausgeschlossen.
(3) Der Betroffene darf kein politisches Amt mehr bekleiden.
Artikel 193 – Bürgergericht für Staatsvergehen
(1) Für schwerwiegende Verstöße gegen Verfassung oder Volk wird ein Bürgergericht für Staatsvergehen eingerichtet.
(2) Es besteht aus fünf Richtern des Verfassungsgerichts und zwölf vom Volk gewählten Geschworenen.
(3) Es entscheidet über Amtsenthebungen, Hochverrat, Korruption und Missbrauch öffentlicher Macht.
(4) Seine Urteile sind endgültig und für alle Organe bindend.
Artikel 194 – Wiederherstellung der Rechtmäßigkeit
(1) Gesetze, Urteile oder Verträge, die durch Korruption, Täuschung oder Zwang entstanden sind, sind nichtig.
(2) Der Staat ist verpflichtet, Unrecht zu korrigieren und Betroffene zu rehabilitieren.
(3) Opfer staatlichen Unrechts haben Anspruch auf Entschädigung und Wiederherstellung ihrer Würde.
Artikel 195 – Öffentliche Rechenschaft
(1) Alle Organe des Staates legen jährlich Rechenschaftsberichte vor: Regierung, Parlament, Justiz und Verwaltung.
(2) Diese Berichte enthalten Daten zu Finanzen, Ethik, Transparenz und Bürgerbeschwerden.
(3) Das Volk kann durch Volksentscheid Sanktionen gegen Organe oder Amtsträger beschließen, die ihre Pflichten verletzen.
Artikel 196 – Verjährung und Vergebung
(1) Staatliche Verbrechen, Korruption, Amtsmissbrauch und Verrat an der Verfassung verjähren nicht.
(2) Persönliche Schuld kann durch gerichtliche Reueanerkennung und Wiedergutmachung gemildert werden.
(3) Die Wahrheitspflicht steht über der Strafe.
Artikel 197 – Schlussbestimmung zur Verantwortung
(1) Macht ohne Verantwortung ist Tyrannei.
(2) Diese Verfassung verpflichtet jeden Staatsdiener zur Demut, Treue und Offenheit gegenüber dem Volk.
(3) Der Staat bleibt nur frei, solange seine Diener wahrhaftig sind.
Artikel 198 – Geltung der Verfassung
(1) Diese Verfassung ist das höchste Gesetz der Souveränen Republik Deutschland.
(2) Sie gilt unmittelbar für alle Organe des Staates, seine Länder, Gemeinden und Bürger.
(3) Alle Gesetze, Verordnungen und Verträge, die ihr widersprechen, verlieren mit Inkrafttreten ihre Gültigkeit.
(4) Kein Staat, keine Organisation und keine fremde Macht darf auf die innere oder äußere Ordnung Deutschlands Einfluss nehmen.
Artikel 199 – Übergang der Staatsgewalt
(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verfassung geht die gesamte Staatsgewalt auf das Deutsche Volk über.
(2) Alle bisherigen staatlichen Institutionen treten in eine Übergangsphase, bis sie sich dieser Verfassung unterstellt haben.
(3) Beamte, Richter, Militärs und Angestellte leisten einen neuen Eid auf die Verfassung der Souveränen Republik Deutschland: „Ich schwöre, dem deutschen Volk treu zu dienen, das Recht zu wahren und diese Verfassung zu schützen.“
(4) Wer den Eid verweigert, scheidet automatisch aus dem Dienst.
Artikel 200 – Übergangsorgane
(1) Bis zur ersten Wahl des Reichstags und der Regierung führt die Nationale Befreiungsbewegung Deutschlands (NBB) gemeinsam mit der Bürgerbewegung für Recht & Freiheit e. V. die vorläufigen Staatsgeschäfte.
(2) Sie bilden den Vorläufigen Verfassungsrat, der:
a) die Durchführung der ersten freien Wahlen organisiert,
b) die neuen Institutionen nach dieser Verfassung aufbaut,
c) die Übergabe von Vermögen und Archiven an den neuen Staat überwacht.
(3) Seine Amtszeit endet automatisch mit der konstituierenden Sitzung des ersten Reichstags.
Artikel 201 – Volksabstimmung über die Verfassung
(1) Diese Verfassung tritt nach Annahme durch eine Volksabstimmung in Kraft.
(2) Das Volk entscheidet frei, geheim und ohne äußeren Einfluss.
(3) Wird die Verfassung mit Mehrheit angenommen, so gilt sie als rechtmäßiger Ausdruck des Volkswillens gemäß Artikel 1 und 2.
(4) Kein Organ darf die Durchführung dieser Abstimmung behindern oder verzögern.
Artikel 202 – Verfassungsänderung
(1) Änderungen dieser Verfassung sind nur durch Volksentscheid möglich.
(2) Dafür ist eine Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Abstimmenden erforderlich.
(3) Grundprinzipien wie Volkssouveränität, Gewaltenteilung, Neutralität, Rechtsstaatlichkeit und Schutz der Familie dürfen niemals verändert oder aufgehoben werden.
(4) Jede Änderung muss öffentlich begründet und mindestens drei Monate vor der Abstimmung veröffentlicht werden.
Artikel 203 – Verhältnis zu internationalen Verträgen
(1) Internationale Verträge bedürfen der Zustimmung des Reichstags und der Überprüfung durch das Verfassungsgericht.
(2) Kein Vertrag darf Souveränität, Grundrechte oder Neutralität Deutschlands einschränken.
(3) Bestehende Verträge, die im Widerspruch zu dieser Verfassung stehen, sind neu zu verhandeln oder zu kündigen.
Artikel 204 – Nationale Symbole und Feiertage
(1) Die Staatsflagge zeigt die Farben Schwarz-Rot-Gold.
(2) Das Wappen und die Nationalhymne werden durch Volksentscheid bestimmt.
(3) Der 9. November ist Tag der Freiheit und Einheit des deutschen Volkes.
(4) Der 3. Oktober gilt als Tag der nationalen Erinnerung und Versöhnung.
Artikel 205 – Volksverantwortung und Treuepflicht
(1) Jeder Bürger trägt Verantwortung für die Wahrung dieser Verfassung.
(2) Das Volk hat das Recht und die Pflicht, Widerstand zu leisten, wenn Organe des Staates diese Verfassung brechen oder die Freiheit gefährden.
(3) Wer die Rechte des Volkes verteidigt, handelt im Sinne des Gesetzes.
Artikel 206 – Internationale Freundschaft
(1) Deutschland bekennt sich zu Frieden, Kooperation und gegenseitigem Respekt zwischen den Nationen.
(2) Kein Volk darf ein anderes beherrschen oder in seiner Souveränität beeinträchtigen.
(3) Freundschaftliche Beziehungen zu allen Völkern, besonders den europäischen Nachbarn und eurasischen Partnern, sind Staatsziel.
Artikel 207 – Gültigkeit alter Rechte
(1) Rechte und Ansprüche aus früheren Staatsformen, die im Einklang mit dem Gemeinwohl stehen, bleiben gültig.
(2) Besonders geschützt sind: Eigentumsrechte, Urkunden, Geburtsnachweise, Rentenansprüche und Eheschließungen.
(3) Bestehende Gemeinden und Länder bleiben bestehen, bis sie sich freiwillig der neuen Ordnung anschließen.
Artikel 208 – Übergangsjustiz und Amnestie
(1) Über Verstöße gegen das alte Unrechtssystem entscheidet ein Sonderausschuss des Verfassungsgerichts.
(2) Ziel ist Aufklärung, nicht Rache.
(3) Wer Unrecht eingesteht und wiedergutmacht, kann auf Amnestie hoffen.
(4) Täter schwerer Menschenrechtsverletzungen sind jedoch strafrechtlich zu verfolgen.
Artikel 209 – Veröffentlichung und Inkrafttreten
(1) Nach Annahme durch das Volk wird diese Verfassung vom Vorläufigen Verfassungsrat im Namen des Deutschen Volkes verkündet.
(2) Sie tritt am Tag ihrer Verkündung in Kraft.
(3) Mit ihrer Verkündung entsteht die Souveräne Republik Deutschland als freies, unabhängiges und rechtmäßiges Staatswesen.
Artikel 210 – Ewige Grundsätze
(1) Diese Verfassung steht über jedem Gesetz, jedem Vertrag und jeder Macht.
(2) Ihr Zweck ist nicht Herrschaft, sondern Dienst am Menschen.
(3) Solange das deutsche Volk an Wahrheit, Freiheit und Recht festhält, bleibt diese Verfassung lebendig.
Verabschiedet vom Vorläufigen Verfassungsrat des Deutschen Volkes, vertreten durch die Nationale Befreiungsbewegung Deutschlands (NBB) und die Bürgerbewegung für Recht & Freiheit e. V.
Im Namen des Deutschen Volkes – für Freiheit, Gerechtigkeit und nationale Selbstbestimmung.
Diese Verfassung umfasst 210 Artikel in 14 Kapiteln, mit klarem Aufbau, Gewaltenteilung, Bürgerrechten, Volksentscheid und einer neuen ethisch-demokratischen Staatsstruktur.
„Wenn das deutsche Volk in der Lage ist, seine Freiheit wiederherzustellen – frei von fremder Einflussnahme und gestützt auf eine vom Volk selbst beschlossene Verfassung sowie eine legitim gewählte Regierung –, dann könnte diese Regierung ein solches Schreiben offiziell verfassen.“
Präambel und Ausgangslage
In Ausübung des Selbstbestimmungsrechts des deutschen Volkes und gestützt auf die Charta der Vereinten Nationen (Art. 1 Abs. 2) erklärt die Regierung des Deutschen Reiches hiermit formal und völkerrechtlich die Forderung nach Rückgabe der ehemals deutschen Gebiete östlich der gegenwärtigen Staatsgrenze. Diese Erklärung erfolgt unter Berücksichtigung des historischen Kontexts nach 1945 sowie der einschlägigen völkerrechtlichen Rahmenbedingungen.
Das Deutsche Reich – welches nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts völkerrechtlich nie untergegangen ist (vgl. BVerfGE 36, 1) – hat nach Jahrzehnten der Handlungsunfähigkeit durch fremde Verwaltung nun wieder eine handlungsfähige, demokratisch legitimierte Staatsgewalt. Auf Grundlage einer vom deutschen Volk in freier Selbstbestimmung verabschiedeten Verfassung (vgl. Art. 146 GG) hat sich das Deutsche Reich als identisch mit der bisherigen Bundesrepublik Deutschland neu konstituiert.
Dabei ist ausdrücklich festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland (BRD) als reine Verwaltungsstruktur der Nachkriegsordnung nunmehr abgewickelt wird und nicht mit dem souveränen Deutschen Reich gleichgesetzt werden kann. Das Deutsche Reich tritt wieder als eigenständiger, handlungsfähiger Friedensstaat in Erscheinung, der die Rechte und Interessen seines Volkes im Einklang mit dem Völkerrecht wahrnimmt.
Dieser Friedensstaat versteht sich als Garant für Sicherheit und Stabilität auf deutschem Boden und in Europa. Zum Schutz seiner Grenzen und zur Wahrung der inneren Sicherheit des deutschen Volkes wird das Deutsche Reich künftig auch über geregelte Grenzanlagen und Grenzkontrollen verfügen, um den geordneten, sicheren und rechtsstaatlichen Verkehr von Personen und Waren zu gewährleisten. Dies erfolgt im Rahmen der völkerrechtlich zulässigen Souveränitätsausübung und im Einklang mit dem friedlichen Charakter des Reiches.
Diese Regierung betrachtet es als ihre Pflicht, die legitimen Rechte des deutschen Staatsvolkes auf Einheit und Integrität seines historischen Staatsgebiets geltend zu machen.
Im Folgenden werden die historische Entwicklung, die rechtlichen Grundlagen sowie die konkrete Forderung dargelegt, gefolgt von einer Darstellung möglicher Einwände anderer Staaten und der diesbezüglichen Erwiderung des Deutschen Reiches.
Die östlich der Oder-Neiße-Linie gelegenen Gebiete (u. a. Ostpreußen, Schlesien, Pommern, Ost-Brandenburg und das Gebiet der früheren Freien Stadt Danzig) gehörten bis 1945 zum Staatsgebiet des Deutschen Reiches. Infolge der Niederlage Deutschlands im Zweiten Weltkrieg wurden diese Regionen von den Alliierten unter fremde Verwaltung gestellt. Die folgende Tabelle skizziert die wichtigsten historischen Entwicklungen und Vereinbarungen hinsichtlich dieser Gebiete:
| Jahr | Abkommen/Entscheidung | Relevanter Inhalt bezüglich der Ostgebiete |
|---|---|---|
| 1945 | Potsdamer Abkommen (Konferenz von Berlin) | Vorläufige Unterstellung der ehemals deutschen Gebiete östlich von Oder und Neiße unter polnische bzw. sowjetische Verwaltung, bis eine endgültige Friedensregelung erfolgt. Die endgültige Westgrenze Polens sollte in einem späteren Friedensvertrag festgelegt werden. |
| 1949/1950 | Gründung der BRD/DDR; Görlitzer Abkommen (1950) | Deutschland bleibt staatlich geteilt. Die DDR erkennt 1950 mit dem Görlitzer Abkommen die Oder-Neiße-Linie als polnische Westgrenze an. Die BRD behält sich aufgrund des fortbestehenden Reichs den Rechtsstandpunkt vor, dass eine endgültige Grenzregelung noch aussteht. |
| 1970 | Moskauer Vertrag & Warschauer Vertrag | Die BRD verpflichtet sich zur Respektierung der bestehenden Grenzen (insbes. Oder-Neiße) und verzichtet auf Gewalt; der Warschauer Vertrag bestätigt die Unverletzlichkeit der Oder-Neiße-Grenze de facto, lässt aber eine formelle Friedensregelung unberührt. |
| 1973 | Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 36, 1) | Klargestellt wird, dass das Deutsche Reich als Völkerrechtssubjekt fortbesteht, jedoch mangels Organisation nicht handlungsfähig ist. Die BRD ist nicht Rechtsnachfolger, sondern als Staat teilidentisch mit dem Deutschen Reich. Damit blieb ein völkerrechtlicher Anspruch auf Wiedervereinigung Deutschlands einschließlich der in 1945 abgetrennten Gebiete grundsätzlich gewahrt. |
| 1990 | Zwei-plus-Vier-Vertrag (Moskauer Vertrag über die abschließende Regelung) & Deutsch-Polnischer Grenzvertrag | Endgültige Festlegung der Grenzen des vereinten Deutschland. Art. 1 des Zwei-plus-Vier-Vertrags bestimmt, dass das vereinte Deutschland nur das Gebiet der BRD, DDR und ganz Berlins umfasst; die Außengrenzen dieser Gebiete sind endgültig und Bestandteil der Friedensordnung in Europa. Deutschland verzichtet in diesem Zusammenhang auf sämtliche Gebietsansprüche gegenüber anderen Staaten. Der Grenzvertrag vom 14. Nov. 1990 bestätigt die Oder-Neiße-Linie ausdrücklich als dauerhafte Grenze zwischen Deutschland und Polen. |
| 1993 | Bundesverfassungsgericht (Urteil zum Grenzvertrag) | Die Anerkennung der Oder-Neiße-Grenze wird vom BVerfG als vereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Verfassungsbeschwerden von Vertriebenenverbänden gegen den Grenzvertrag werden zurückgewiesen; das Gericht stellt klar, dass diese Grenze rechtmäßig ist und keiner Änderung mehr unterliegt. |
| 2004 | Bundesverfassungsgericht (Entscheidungen zu Enteignungen) | Das BVerfG bestätigt in Beschlüssen (u. a. vom 26. Okt. 2004) die völkerrechtliche Wirksamkeit der nach 1945 erfolgten Enteignungen deutscher Eigentümer in den ehem. Ostgebieten, da sowohl die DDR als auch die Bundesrepublik entsprechende Regelungen akzeptiert haben. Damit wurde unterstrichen, dass individualrechtliche Ansprüche auf diese Gebiete bzw. Eigentum heute ausgeschlossen sind (im Lichte der abgeschlossenen Verträge von 1990). |
Erläuterung: Wie aus der obigen Aufstellung ersichtlich, wurde die Abtrennung der deutschen Ostgebiete nach 1945 zunächst de facto vollzogen (durch polnische bzw. sowjetische Verwaltung) und später in internationalen Verträgen de jure bestätigt. Jedoch geschah die endgültige Souveränitätsübertragung über diese Gebiete an Polen und die UdSSR/Russland erst mit der deutschen Zustimmung im Zuge der Wiedervereinigung 1990. Bis zu diesem Zeitpunkt bestand völkerrechtlich die Auffassung, dass eine Friedensregelung – und damit die endgültige Grenzfestlegung – ausstand.
Das Selbstbestimmungsrecht der Völker ist ein grundlegendes Prinzip des modernen Völkerrechts. Art. 1 Abs. 2 der UN-Charta nennt als Ziel der Vereinten Nationen, „freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln“. Dieses Recht gewährleistet jedem Volk, frei über seinen politischen Status und seine staatliche Zugehörigkeit zu entscheiden.
Das deutsche Volk, dessen Einheit nach 1945 gewaltsam zerrissen wurde, beruft sich auf dieses Selbstbestimmungsrecht. Alle Teile des deutschen Volkes – einschließlich derjenigen, die in den ehemals deutschen Ostgebieten beheimatet waren oder von dort vertrieben wurden – haben demnach Anspruch darauf, über ihre staatliche Zugehörigkeit in freier Willensentscheidung zu befinden.
Die Forderung nach Rückgabe der Ostgebiete stützt sich auf die Auffassung, dass die damalige Abtrennung ohne freie Willensbildung der betroffenen Bevölkerung erfolgte. Weder wurde die deutsche Mehrheitsbevölkerung jener Gebiete 1945 angehört, noch wurden später Volksbefragungen durchgeführt. Stattdessen kam es zu umfassenden Vertreibungen der Deutschen aus Schlesien, Pommern, Ostpreußen und anderen Regionen. Aus Sicht des Deutschen Reiches stellt dies eine eklatante Verletzung des Selbstbestimmungsrechts und elementarer Menschenrechte dar.
Die nunmehr demokratisch legitimierte Reichsregierung macht geltend, dass dieser historische Gebietsverlust gegen den Willen des deutschen Volkes erfolgte. Im Geiste der UN-Charta wird daher eine friedliche Revision dieser territoriale Situation angestrebt – unter Achtung sowohl des Selbstbestimmungsrechts als auch der friedenssichernden Grundsätze der UN. Hierzu sollen die Bewohner der betroffenen Gebiete ebenso wie die deutschen Heimat-vertriebenen und deren Nachfahren in geeigneter Weise angehört werden, um eine legitime Grundlage für die künftige staatliche Zugehörigkeit dieser Regionen zu schaffen.
Das Deutsche Reich als Völkerrechtssubjekt besteht trotz der Ereignisse von 1945 fort. Dieses fundamentale Prinzip wurde vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 31. Juli 1973 (BVerfGE 36, 1) unmissverständlich festgestellt: „Das Deutsche Reich existiert fort […], besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation […] selbst nicht handlungsfähig.“. Ferner stellte das Gericht klar, dass die 1949 gegründete Bundesrepublik Deutschland nicht Rechtsnachfolger, sondern als Staat völkerrechtlich identisch mit dem Staat ‚Deutsches Reich‘ ist – wenn auch räumlich nur teil-identisch.
Diese Kontinuität bedeutet, dass Rechte und Ansprüche des Deutschen Reiches prinzipiell fortbestehen, solange sie nicht durch einen souveränen Rechtsakt aufgegeben wurden. Die Bundesrepublik hat über Jahrzehnte hinweg – entsprechend dem Grundgesetzauftrag zur Wiedervereinigung – keinen endgültigen Rechtsverzicht auf die Ostgebiete erklärt, sondern die Frage der ehemaligen Reichsgebiete östlich der Oder-Neiße bis 1990 offen gehalten. Zwar übte die BRD zwischenzeitlich faktisch keine Hoheitsgewalt dort aus, doch bestand aus ihrer Sicht Deutschland als Ganzes fort (Art. 116, 146 GG a.F.), was auch jene Gebiete umfasste. So fühlte sich die Bundesrepublik verpflichtet, an einer friedlichen Wiedervereinigung in freier Selbstbestimmung mitzuwirken, ohne von vornherein bestimmte Teile Deutschlands auszuklammern.
Erst mit Abschluss des Zwei-plus-Vier-Vertrags 1990 hat die damalige Bundesregierung – in Ausübung ihrer politischen Gestaltungsfreiheit – die bestehenden Grenzen als „endgültig“ anerkannt und Gebietsansprüche ausdrücklich ausgeschlossen. Völkerrechtlich stellt dieser Vertrag eine Friedensregelung dar, welche die Nachkriegsgrenzen verfestigt hat. Gleichwohl ist zu beachten, dass dieser Schritt unter den spezifischen Umständen der Wiedervereinigung erfolgte. In der jetzigen hypothetischen Konstellation, in der das Deutsche Reich als verfassungsstaatliche Ordnung vollständig wiederhergestellt ist (inklusive einer neuen gesamtdeutschen Verfassung mit plebiszitärer Legitimation), wird die Frage gestellt, ob jene völkerrechtlichen Vereinbarungen einer erneuten Überprüfung unterzogen werden dürfen – zumal wesentliche Grundprinzipien wie das Selbstbestimmungsrecht möglicherweise unberücksichtigt blieben.
Die heutige Reichsregierung betont, dass sie ihre Forderung mit höchster demokratischer Legitimation erhebt. Durch eine verfassungsgebende Versammlung und Volksabstimmung wurde das Deutsche Reich auf eine neue, demokratische Verfassungsgrundlage gestellt. Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus (Art. 20 GG bzw. entsprechende Norm der neuen Verfassung). Somit handelt es sich nicht um revisionistische Willkürakte einer illegitimen Regierung, sondern um den ausdrücklichen Willen des deutschen Volkes, vertreten durch seine rechtmäßig gewählten Organe, die historische Gerechtigkeit in Bezug auf die verlorenen Ostgebiete anzustreben.
Diese Legitimation unterscheidet die Forderung fundamental von früheren, völkerrechtswidrigen Gebietsansprüchen (wie etwa während der NS-Zeit). Das Deutsche Reich von heute bekennt sich zu Frieden, Demokratie und Recht – es sucht eine Lösung im Einklang mit dem Völkerrecht, durch Dialog und Verhandlungen statt durch Gewalt. Gerade weil das deutsche Staatsvolk nun in freier Selbstbestimmung handele, misst die Reichsregierung diesem Anliegen besonderes Gewicht bei.
Auf Basis der vorstehenden Erwägungen fordert die Regierung des Deutschen Reiches hiermit formell die Rückgabe der östlich der Oder-Neiße-Linie gelegenen, ehemals zum Deutschen Reich gehörenden Gebiete.
Adressaten dieser Forderung sind insbesondere die Republik Polen und die Russische Föderation, in deren staatlicher Souveränität sich die betreffenden Gebiete aktuell befinden. Von diesen Regierungen wird verlangt, in Verhandlungen über die Rückübertragung der territorialen Souveränität einzutreten. Die Forderung umfasst namentlich:
Die modalen Aspekte der Rückgabe – etwa konkrete Grenzziehungen, Übergangsfristen, Garantien für die heutige Bevölkerung – sollen in direkten Verhandlungen oder gegebenenfalls in einem internationalen Forum friedlich ausgearbeitet werden. Das Deutsche Reich erklärt seine Bereitschaft, Schutzrechte für die derzeitigen Bewohner jener Gebiete zu gewährleisten und gemeinsame Lösungen zu finden, welche die berechtigten Interessen aller Seiten berücksichtigen (beispielsweise Autonomieregelungen, Minderheitenschutz oder Entschädigungsmechanismen).
Wesentlich ist jedoch die völkerrechtliche Anerkennung, dass diese Gebiete originärer Bestandteil des deutschen Staatsgebietes sind und es dem deutschen Volk zusteht, über ihr Schicksal zu verfügen. Die Reichsregierung strebt in diesem Zusammenhang an, dass durch die Rückgabe der Gebiete die noch offene staatliche Einheit Deutschlands vollendet wird – eine Einheit, die im Jahr 1990 nur unvollständig verwirklicht wurde, da auf die östlichen Provinzen verzichtet werden musste.
Die Forderung wird ohne jede Androhung oder Anwendung von Gewalt erhoben. Sie erfolgt im Geist einer gütlichen Einigung: Das Deutsche Reich appelliert an Polen und Russland, gemeinsam die im Jahr 1945 entstandenen Probleme im Lichte der heutigen friedlichen europäischen Ordnung zu lösen. Es wird vorgeschlagen, hierzu ggf. eine internationale Konferenz unter Einbindung der Vereinten Nationen oder des Internationalen Gerichtshofs einzuberufen, um die Rechtmäßigkeit und Modalitäten einer Gebietsrestitution zu klären.
1. Historische Gerechtigkeit und fortdauernde Verbundenheit: Die betreffenden Ostgebiete sind seit Jahrhunderten integraler Bestandteil der deutschen Kultur und Geschichte gewesen. Millionen Deutscher hatten dort ihre Heimat. Die Abtrennung 1945 geschah als unmittelbare Folge des verbrecherischen NS-Kriegs, jedoch traf sie auch unschuldige Zivilisten und führte zu großem Leid (Vertreibung, Verlust von Hab und Gut). Auch nach Jahrzehnten besteht in weiten Teilen der deutschen Bevölkerung eine historische Verbundenheit mit den ehemaligen Ostprovinzen. Die Forderung zielt darauf ab, historisches Unrecht (Vertreibungen, Zwangsgebietsabtretungen) soweit möglich wiedergutzumachen – im Einklang mit dem heutigen internationalen Recht und ohne neues Unrecht zu schaffen.
2. Selbstbestimmungsrecht und nationale Einheit: Wie dargelegt, hat das deutsche Volk als Ganzes ein unveräußerliches Recht, über seine staatliche Einheit zu bestimmen. Das Grundgesetz in seiner ursprünglichen Präambel und in Art. 146 erkannte dies an, indem es die deutsche Einheit als Aufgabe stellte. Die Wiedervereinigung 1990 erfüllte diesen Auftrag nur teilweise. Unter dem Druck der Gegebenheiten (die sowjetische Bedingung, die Oder-Neiße-Grenze anzuerkennen) verzichtete Deutschland damals auf einen substantiellen Teil seines historischen Territoriums. Aus Sicht des nunmehr voll souveränen Deutschen Reiches hat dieser Verzicht nicht die Qualität eines endgültigen Verzichts des deutschen Volkes, da kein plebiszitärer Akt über die Aufgabe der Ostgebiete vorliegt. Vielmehr wurde die Frage in den 1990er Jahren primär auf Regierungsebene entschieden. Die jetzige Forderung beruft sich darauf, dass nachträglich das deutsche Volk in freier Entscheidung diese Frage anders beurteilt und sein Selbstbestimmungsrecht insofern neu ausübt. Dieses Argument gründet auf dem völkerrechtlichen Grundsatz, dass territoriale Regelungen, die im Widerspruch zur genuinen Volkswillensäußerung stehen, revidiert werden können, sofern dies friedlich und einvernehmlich erfolgt.
3. Völkerrechtliche Kontinuität und fehlender Friedensvertrag 1945: Es wird ferner argumentiert, dass die Abtrennung der Gebiete nie durch einen formellen Friedensvertrag mit dem Deutschen Reich legitimiert wurde. Das Potsdamer Abkommen von 1945 war ein Abkommen der Alliierten, dem kein deutscher Staat als Vertragspartei angehört hat. Darin wurde ausdrücklich festgehalten, dass die endgültige Grenzfestlegung einer späteren Friedenskonferenz vorbehalten bleibt. Die „abschließende Regelung“ von 1990 erfüllte diese Bedingung zwar formal, jedoch war die Situation außergewöhnlich: Deutschland war geteilt und stand unter Zeitdruck, die Einheit zu erlangen; es befand sich zudem noch fremdes Militär auf deutschem Boden. Unter solchen Umständen – so die Position der Reichsregierung – erfolgte die Zustimmung zur Grenzregelung nicht unter Bedingungen vollkommen freier Willensbildung, sondern im Kontext der Machtverhältnisse jener Zeit. Die fortbestehende völkerrechtliche Identität des Deutschen Reiches erlaubt es daher, diese Frage heute neu zu stellen, nunmehr aus einer Position echter Souveränität heraus.
4. Demokratiedefizit bei Gebietsabtretungen: In demokratischer Hinsicht ist bedeutsam, dass niemals das deutsche Volk direkt über den Verbleib der Ostgebiete abstimmen konnte. Weder gab es 1990 ein Referendum zur Oder-Neiße-Grenze, noch wurden die Vertriebenen gefragt. Die Reichsregierung sieht hierin ein Defizit an Legitimation. Gemäß modernen völkerrechtlichen Maßstäben (vgl. das Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Sezession Québecs oder andere Präzedenzfälle) müssen tiefgreifende Änderungen des Territoriums unter Berücksichtigung des Volkswillens erfolgen. Heute ließe sich dieser Wille durch Abstimmungen oder Volksbefragungen ermitteln – ein Prozess, den die Reichsregierung ausdrücklich vorschlägt, um der Forderung Nachdruck zu verleihen und ihre Rechtfertigung zu untermauern.
5. Friedensordnung und Stabilität: Schließlich wird betont, dass die angestrebte Rückgabe nicht der Störung des Friedens dienen soll, sondern im Gegenteil einer dauerhaften Aussöhnung. Indem ein lange schwelendes historisches Problem gelöst wird, könnten Deutschland und seine östlichen Nachbarn auf einer wahrhaft geklärten Grundlage in die Zukunft gehen. Es wird daran erinnert, dass die europäische Friedensordnung schon einmal flexible territoriale Anpassungen kannte (z. B. friedliche Teilung der Tschechoslowakei 1993, Grenzbereinigungen nach 1990 in Europa auf Verhandlungsweg etc.). Die Reichsregierung ist überzeugt, dass Stabilität nicht zwangsläufig bedeutet, jedes Ergebnis von Krieg und Vertreibung auf ewig zementieren zu müssen – vielmehr kann wahre Stabilität durch Gerechtigkeit und Einvernehmen erreicht werden.
Die Reichsregierung ist sich bewusst, dass die hier erhobene Forderung im In- und Ausland auf Vorbehalte und Einwände stoßen kann. Im Folgenden werden die wichtigsten möglichen Gegenargumente zusammengefasst und aus Sicht des Deutschen Reiches einer Erwiderung unterzogen:
Die Regierung des Deutschen Reiches bekräftigt abschließend, dass diese Forderung nach Rückgabe der östlichen Gebiete im Sinne von Frieden, Gerechtigkeit und Versöhnung erhoben wird. Es handelt sich um eine hypothetische Rechtsposition, die im Falle ihrer Anerkennung durch die internationalen Partner geordnet umgesetzt würde. Bis dahin bleibt das Deutsche Reich den bestehenden Verträgen verpflichtet und wird keinerlei einseitige Schritte setzen, welche die Stabilität Europas gefährden könnten.
Ziel dieser Erklärung ist es, einen Dialog über eine lange verdrängte Problematik anzustoßen – einen Dialog, der auf Recht und Verständigung basiert. Das Deutsche Reich strebt eine Lösung an, die den berechtigten Interessen aller Beteiligten Rechnung trägt: dem deutschen Volkswillen ebenso wie den erworbenen Rechten und der Würde der polnischen und russischen Bürger in den betreffenden Gebieten.
In diesem Geist lädt das Deutsche Reich die Regierungen Polens und Russlands ein, sich gemeinsam an einen Verhandlungstisch zu setzen. Gleichzeitig werden die Garantiemächte der früheren Friedensordnung sowie die Vereinten Nationen ersucht, diesen Prozess konstruktiv zu begleiten. Kein Staat soll einen Verlust an Sicherheit oder Prestige erleiden – vielmehr soll ein Weg gefunden werden, der allen Seiten erlaubt, erhobenen Hauptes und in guter Nachbarschaft aus dieser historischen Bereinigung hervor-zugehen.
Die Reichsregierung ist überzeugt, dass durch eine einvernehmliche Rückgabe der ehemals deutschen Ostgebiete ein neues Kapitel der Freundschaft zwischen den Völkern Deutschlands, Polens und Russlands aufgeschlagen werden kann. Ein Kapitel, das zeigen wird, dass Europas Einheit und Friedlichkeit stark genug sind, sogar die schwierigsten historischen Fragen zu lösen – im Geiste der Selbstbestimmung der Völker, der Gerechtigkeit und des gegenseitigen Respekts.
Unterzeichnet:
Berlin, den … (Datum)
Solange innerhalb Deutschlands Kräfte wirken, die sich offen gegen das eigene Volk richten und jede sachliche Auseinandersetzung durch ideologische Feindbilder ersetzen, wird Deutschland im Ausland weiterhin als instabiles und potenziell bedrohliches Land wahrgenommen. Es wäre Aufgabe der Regierung und der zuständigen Sicherheitsbehörden, insbesondere des Verfassungsschutzes, den Schutz und die Förderung rechts-treuer, verfassungs- treuer Bürgerbewegungen sicherzustellen – anstatt diese zu behindern, zu diffamieren oder zu zersetzen. Auch die Familien der Verantwortlichen leben in diesem Land und sind den Folgen ihres eigenen politischen Handelns sowie möglichen gesellschaftlichen Repressalien gleichermaßen ausgesetzt.
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