Der Begriff „Menschheitsfamilie“ stammt ursprünglich aus der humanistischen und friedenspolitischen Tradition.
Er beschreibt die Idee, dass alle Menschen weltweit eine gemeinsame Familie bilden — unabhängig von Herkunft, Nationalität, Religion oder Kultur. Die Wurzeln dieses Begriffs finden sich in den Schriften von Immanuel Kant, in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sowie in vielen Dokumenten der UNO. Er ist Ausdruck von universeller Menschenwürde, Frieden und globaler Verantwortung — und steht nicht im Widerspruch zu nationaler Identität oder staatlicher Souveränität.
Hier ist eine saubere Differenzierung wichtig:
und dem fortbestehenden Deutschen Reich abgeschlossen werden.
Das deutsche Volk lebt bis heute in einem staatsrechtlichen Provisorium. Artikel 146 des Grundgesetzes sieht ausdrücklich vor, dass dieses Grundgesetz seine Gültigkeit verliert, sobald das deutsche Volk in freier Entscheidung eine eigene Verfassung beschlossen hat. Ein solcher verfassungsgebender Prozess ist jedoch seit 1949 und insbesondere nach der sogenannten Wiedervereinigung im Jahr 1990 nicht eingeleitet worden. Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland haben bislang systematisch vermieden, dem deutschen Volk die Möglichkeit zu einer freien und souveränen Verfassungsentscheidung einzuräumen. Hierdurch bleibt der Status der vollen Souveränität Deutschlands völkerrechtlich und staatsrechtlich ungeklärt. Das deutsche Volk wird de facto daran gehindert, seine verfassungsrechtliche und völkerrechtliche Selbstbestimmung vollständig zu verwirklichen, wie es Artikel 146 GG ausdrücklich vorsieht. In diesem Sinne wird die Bundesrepublik Deutschland weiterhin in einem von außen geprägten und nicht durch eine originäre Volksverfassung legitimierten Zustand gehalten.
Artikel 146 des Grundgesetzes eröffnet ausdrücklich die Möglichkeit, dass das deutsche Volk in freier Entscheidung eine eigene Verfassung beschließt. Dieses fundamentale Recht wurde seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland nie umgesetzt. Im Gegenteil: Initiativen, die sich auf Artikel 146 GG berufen und einen verfassungsgebenden Prozess anstoßen wollen, werden in der politischen Praxis regelmäßig durch staatliche Maßnahmen behindert. Insbesondere wird der Verfassungsschutz in diesem Zusammenhang dazu eingesetzt, entsprechende Bewegungen zu diskreditieren und öffentlich als „staatsdelegitimierend“ oder „extremistisch“ darzustellen. Damit wird der legitime verfassungsrechtliche Anspruch des Volkes auf eine eigene Verfassung faktisch unterdrückt.
Dies stellt eine schwerwiegende Verletzung grundlegender demokratischer Rechte dar, insbesondere der:
Die Nationale Befreiungsbewegung setzt sich entschieden dafür ein, dass Artikel 146 GG in seinem vollen Umfang verwirklicht wird — und dass das deutsche Volk sein Recht auf verfassungsgebende Selbstbestimmung frei ausüben kann:
Die sogenannten Feindstaatenklauseln (Artikel 107 und Teile von Artikel 53 der UN-Charta) gelten bis heute. Diese Klauseln können nur durch eine offizielle Änderung der UN-Charta aufgehoben werden.
Hierfür ist erforderlich:
Solange dieser Schritt nicht erfolgt ist und solange kein völkerrechtlich gültiger Friedensvertrag existiert, bleibt die staatliche Frage Deutschlands offen.
Die volle souveräne Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches (Kaiser-Reich) als Völkerrechtssubjekt ist weiterhin nicht wiederhergestellt.
Wir verwenden den Begriff „Menschheitsfamilie“ im ursprünglichen, humanistischen Sinn:
und nicht als Ablehnung von Staatlichkeit, sondern im Bewusstsein, dass jedes Volk — und insbesondere das deutsche Volk — ein unveräußerliches Recht auf volle staatliche Souveränität und auf einen völkerrechtlich korrekten Friedensvertrag besitzt. Wir distanzieren uns ausdrücklich von jedem Missbrauch des Begriffs „Menschheitsfamilie“ in ideologisch oder extremistisch verzerrten Zusammenhängen.
Begriff | Ursprung | Missbrauch möglich? | Unsere Haltung |
---|---|---|---|
Menschheitsfamilie | Humanistische Friedensidee | Teilweise von extremistischen oder systemverweigernden Gruppen | Friedensidee + klares Bekenntnis zum völkerrechtlichen Deutschland |
Feindstaatenklausel und fehlende Umsetzung von Artikel 146 GG — der offene völkerrechtliche Status Deutschlands
Die Bundesrepublik Deutschland lebt bis heute in einem staatsrechtlichen Provisorium. Artikel 146 des Grundgesetzes bestimmt ausdrücklich, dass das Grundgesetz seine Gültigkeit an dem Tage verliert, an dem das deutsche Volk in freier Entscheidung eine eigene Verfassung beschließt. Dieser verfassungsgebende Akt ist seit 1949 — und insbesondere nach der sogenannten Wiedervereinigung 1990 — bis heute nicht vollzogen worden.
Stattdessen wurde 1990 das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland einfach auf das gesamte Staatsgebiet BRD + DDR ausgeweitet, ohne dass eine verfassungsgebende Volksentscheidung gemäß Art. 146 GG stattfand. Damit blieb die völkerrechtliche und staatsrechtliche Lage Deutschlands bewusst in einem Schwebezustand. Dabei wurde auch der Russischen Föderation als Rechtsnachfolgerin der UdSSR von Seiten der Bundesregierung unter Kanzler Kohl zugesichert, dass die verfassungsrechtliche und völkerrechtliche Klärung der deutschen Staatsordnung gemäß Artikel 146 GG in einem zukünftigen Prozess durch das deutsche Volk selbst erfolgen solle.
In direktem Zusammenhang damit steht die fortbestehende Existenz der sogenannten Feindstaatenklausel der Vereinten Nationen. Die Artikel 53 und 107 der UN-Charta beinhalten Bestimmungen, die es UN-Mitgliedstaaten formal erlauben, Maßnahmen gegen bestimmte Feindstaaten des Zweiten Weltkrieges — darunter “Deutschland” — zu ergreifen. Diese Klausel wurde nie formell aus der UN-Charta gestrichen, obwohl sie seit den 1990er-Jahren in der politischen Praxis als obsolet betrachtet wird.
Das Fortbestehen der Feindstaatenklausel ist jedoch kein bloßes Versehen, sondern Ausdruck des völkerrechtlich bis heute nicht vollständig geklärten Status Deutschlands. Solange Deutschland keine vom Volk in freier Entscheidung beschlossene Verfassung besitzt, bleibt die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich betrachtet ein Staat, dessen Grundordnung weiterhin auf einem von den Alliierten nach dem Krieg genehmigten Provisorium (dem Grundgesetz) basiert. Diese Situation ermöglicht es den ehemaligen Alliierten und den UN-Mitgliedstaaten, die Feindstaatenklausel formal bestehen zu lassen — als Ausdruck und Sicherung dieses Schwebezustandes.
Die vollständige Umsetzung von Artikel 146 GG wäre ein entscheidender Schritt, um diesen völkerrechtlichen Schwebezustand zu beenden und die volle Souveränität Deutschlands (Kaiser-Reich) herzustellen. Sie würde die formalen Grundlagen für die endgültige Streichung der Feindstaatenklausel aus der UN-Charta schaffen und Deutschland (Kaiser-Reich) auf die Ebene eines gleichberechtigten, völkerrechtlich voll souveränen Mitgliedstaates der internationalen Gemeinschaft stellen.
Die fortgesetzte Weigerung der politischen Führung der Bundesrepublik Deutschland, diesen verfassungsgebenden Prozess zuzulassen, widerspricht damit nicht nur dem Wortlaut und Geist des Grundgesetzes, sondern hält das deutsche Volk weiterhin in einem Zustand unvollendeter Selbstbestimmung und unvollständiger Souveränität.
In diesem Zusammenhang weist die Nationale Befreiungsbewegung ausdrücklich darauf hin, dass sie im Rahmen eines souveränen Staatsgebildes, namentlich unter Bezug auf das fortbestehende Deutsche Kaiserreich als völkerrechtliches Subjekt, berechtigt wäre, auf die endgültige Austragung Deutschlands aus der Feindstaatenklausel der UN-Charta hinzuwirken.
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