Wichtige Fragen zur Bundesrepublik Deutschland (BRD)

Wichtige Fragen zur Bundesrepublik Deutschland (BRD)

Was das deutsche Volk über seinen Staat wissen sollte

1. Historisch-juristische Einordnung der BRD

Die BRD wurde 1949 unter Aufsicht der westlichen Alliierten gegründet. Sie ist nicht die Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reichs, sondern ein Teilstaat mit provisorischem Grundgesetz. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte 1973: Das Deutsche Reich besteht als Völkerrechtssubjekt fort – die BRD ist nicht dessen vollumfänglicher Nachfolger-Staat.

2. Keine vollständige Souveränität

Bis heute bestehen Zweifel an der vollständigen Souveränität der BRD:

  • Feindstaatenklausel: Artikel 53 & 107 der UN-Charta nennen Deutschland weiterhin als ehemaligen Feindstaat.
  • Keine Friedensverträge: Deutschland hat mit den Alliierten keinen umfassenden Friedensvertrag geschlossen.
  • Fremde Militärbasen: US-Stützpunkte wie Ramstein unterliegen keinem deutschen Recht.

3. Grundgesetz oder echte Verfassung?

Das Grundgesetz wurde nie vom Volk beschlossen. Artikel 146 GG lässt offen, dass eine echte Verfassung vom souveränen Volk zu schaffen ist. Eine solche Volksabstimmung fand bisher nicht statt.

4. Mediale Tabus und Meinungsbildung

Begriffe wie „Selbstbestimmung“, „Friedensvertrag“ oder „Verfassung vom Volk“ werden oft diffamiert. Kritische Stimmen, die sich auf das Völkerrecht berufen, werden regelmäßig als extremistisch dargestellt – obwohl ihre Argumente juristisch fundiert sind.

5. Einfluss von außen

  • EU, NATO, UN: Viele deutsche Gesetze orientieren sich an supranationalen Vorgaben.
  • WEF, WHO: Private Organisationen nehmen indirekt Einfluss auf Politik und Medien.
  • NGOs und transatlantische Netzwerke: bestimmen Debatten und Förderungen im Sinne globaler Agenden.

6. Eigentum, Ressourcen, Goldreserven

Ein Großteil der deutschen Goldreserven befindet sich im Ausland. Deutsche Infrastruktur wurde in den letzten Jahrzehnten großflächig privatisiert – darunter Post, Bahn, Wohnraum und Energieversorgung. Eine Rückführung oder Neuordnung ist bisher nicht erfolgt.

7. Justiz und Verwaltung

Die Gewaltenteilung in Deutschland ist laut vielen Kritikern eingeschränkt. Richter werden parteipolitisch berufen, die Unabhängigkeit der Justiz steht regelmäßig zur Diskussion. Viele Behörden agieren nicht transparent oder bürgernah.

8. Die Forderungen der Nationalen Befreiungsbewegung (NBB)

  • Einberufung einer verfassungsgebenden Nationalversammlung gemäß Art. 146 GG
  • Vollständige Wiederherstellung der nationalen Souveränität
  • Beendigung externer Einflussnahme auf Medien, Bildung, Justiz und Politik
  • Volksentscheide zu Fragen der Friedenspolitik, Neutralität und Identität

Die BRD muss reformiert werden – auf Grundlage des Völkerrechts und des freien Willens des deutschen Volkes.

1. Historisch-juristische Klärung des Staatsstatus Deutschlands

Die juristische Frage nach dem Staatsstatus Deutschlands ist zentral für jede Diskussion über Souveränität, Verfassung und Völkerrecht. Dabei gilt es zwischen drei historischen Konstrukten zu unterscheiden:

  • Deutsches Reich (1871–1945): Völkerrechtlich anerkanntes Staatsgebilde, das nach 1945 nicht untergegangen ist.
  • Bundesrepublik Deutschland (BRD) (seit 1949): Provisorischer Teilstaat mit eingeschränkter Souveränität, gegründet unter alliierter Aufsicht.
  • DDR (1949–1990): Ebenfalls ein Teilstaat, der 1990 der BRD beitrat (keine Wiedervereinigung im staatsrechtlichen Sinne).

Fortbestehen des Deutschen Reichs

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 31. Juli 1973 (BVerfGE 36, 1 – „Solange II“) festgestellt:

„Das Deutsche Reich existiert fort und ist nicht untergegangen […] es ist lediglich als Gesamtstaat handlungsunfähig geworden.“

Damit wird völkerrechtlich anerkannt, dass die BRD nicht Rechtsnachfolger, sondern nur Teilidentität mit dem Deutschen Reich besitzt. Auch das Deutsche Reich war kein „Nazi-Staat“, sondern ein komplexer, historischer Staatskörper, der missbraucht wurde.

Keine Neugründung Deutschlands 1990

Mit dem Beitritt der DDR zur BRD am 3. Oktober 1990 kam es nicht zu einer staatsrechtlichen Neugründung Deutschlands. Die BRD wurde einfach um die ehemaligen DDR-Gebiete erweitert. Eine verfassungsgebende Volksabstimmung gemäß Artikel 146 GG fand nie statt.

Völkerrechtlich offene Fragen

  • Warum wurde Deutschland nie völkerrechtlich „neu gegründet“?
  • Warum gibt es bis heute keinen umfassenden Friedensvertrag?
  • Warum bleibt die Feindstaatenklausel in der UN-Charta bestehen?

Diese Fragen zeigen: Die deutsche Staatsfrage ist juristisch offen – sie wurde nie abschließend mit einem völkerrechtlichen Akt neu geordnet.

Fazit

Die BRD ist ein Teilkonstrukt unter alliierter Vorherrschaft, das formell bis heute keine völkerrechtlich vollständige Souveränität besitzt. Das Deutsche Reich besteht fort – juristisch, nicht militärisch oder politisch.

Eine verfassungsgebende Nationalversammlung wäre der logische nächste Schritt zur Schaffung eines souveränen, vom Volk legitimierten deutschen Staates.

2. Was ist die Rolle der Alliierten bis heute?

Obwohl die Bundesrepublik Deutschland (BRD) offiziell als souveräner Staat gilt, bestehen bis heute tatsächliche und rechtliche Einflussstrukturen durch die ehemaligen Siegermächte des Zweiten Weltkriegs – insbesondere durch die Vereinigten Staaten.

2.1. Militärische Präsenz auf deutschem Boden

  • USA: Über 30.000 US-Soldaten sind dauerhaft in Deutschland stationiert (u. a. Ramstein, Wiesbaden, Stuttgart).
  • US-Stützpunkte: Ramstein Air Base dient u. a. als Schaltzentrale für Drohneneinsätze weltweit.
  • Atomwaffen: In Büchel (Rheinland-Pfalz) lagern US-Atombomben – gegen den erklärten Willen vieler Bürger.

Diese Einrichtungen unterliegen nicht der vollen Kontrolle deutscher Behörden. Völkerrechtlich handelt es sich um Sonderrechte der Besatzungsmächte.

2.2. Kontrollrechte nach dem Besatzungsstatut

Bis 1990 waren viele Gesetze der BRD durch die Alliierten genehmigungspflichtig. Auch nach der Wiedervereinigung wurde nie öffentlich erklärt, welche Rechte tatsächlich vollständig aufgehoben wurden.

Bekannt ist etwa das „Geheime Zusatzabkommen“ zu den Pariser Verträgen (1954), das „alliiertes Mitspracherecht bei der Medienkontrolle“ eingeräumt haben soll – dieses Thema bleibt bis heute intransparent.

2.3. Geheimdienstliche Kooperation

  • NSA-Affäre (2013): Die BRD war Ziel umfassender Überwachungsmaßnahmen durch US-Geheimdienste – bis in höchste Regierungskreise.
  • BND: Zahlreiche Enthüllungen zeigen eine enge Verzahnung mit CIA und NSA – inklusive Weitergabe deutscher Staatsdaten.
  • „Five Eyes“: Deutschland ist kein offizielles Mitglied, arbeitet aber faktisch mit dem Spionageverbund der angelsächsischen Staaten zusammen.

2.4. Völkerrechtlich offen: Der fehlende Friedensvertrag

Bis heute gibt es keinen völkerrechtlich umfassenden Friedensvertrag zwischen Deutschland und allen ehemaligen Kriegsgegnern. Der „Zwei-plus-Vier-Vertrag“ von 1990 ersetzt diesen nicht vollumfänglich.

Die Feindstaatenklausel der UN-Charta (Artikel 53 und 107) ist bis heute nicht gestrichen. Sie erlaubt theoretisch Sanktionen oder Maßnahmen gegen Deutschland, ohne UN-Sicherheitsratsbeschluss.

Fazit

Die BRD ist bis heute in ein Netz von Abhängigkeiten eingebunden, das aus militärischer Präsenz, geheimdienstlicher Steuerung und diplomatischer Einflussnahme besteht.

Echte Souveränität setzt die Auflösung dieser Nachkriegsstrukturen voraus.

3. Grundgesetz – Übergangslösung oder legitime Verfassung?

Das Grundgesetz (GG) wurde am 23. Mai 1949 eingeführt – jedoch nicht als endgültige Verfassung, sondern als Übergangslösung unter westalliierter Aufsicht. Es wurde vom Parlamentarischen Rat erarbeitet, aber nie vom deutschen Volk in freier Abstimmung angenommen.

3.1. Ursprung des Grundgesetzes

  • Erarbeitet im Auftrag der westlichen Besatzungsmächte (USA, Großbritannien, Frankreich)
  • Verabschiedet durch Landesparlamente, nicht durch Volksabstimmung
  • In der Präambel als „für eine Übergangszeit geltend“ beschrieben

3.2. Artikel 146 – Der Auftrag zur Verfassung

Artikel 146 GG besagt ausdrücklich:

„Dieses Grundgesetz […] verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“

Bis heute wurde keine solche Verfassung in freier Volksabstimmung beschlossen. Das Grundgesetz ist daher formal kein verfassungsrechtlich legitimierter Gesellschaftsvertrag.

3.3. Unterschied: Grundgesetz vs. Verfassung

Merkmal Grundgesetz Verfassung
Volksabstimmung Nein Ja (verpflichtend)
Ursprung Alliierte Kontrolle, Parlamentarischer Rat Direkt vom Volk legitimiert
Geltungsbereich Westdeutschland (ab 1949), Gesamtdeutschland (ab 1990) Gesamtnationale Grundlage

3.4. Was fehlt dem Grundgesetz?

  • Keine demokratische Entstehung durch das Volk
  • Keine klare territoriale Definition Deutschlands
  • Keine verfassungsgebende Nationalversammlung
  • Verbleib der alliierten Vorbehaltsrechte unklar

Fazit

Das Grundgesetz war ein <strongverfassungsähnlicher Kompromiss, aber keine Verfassung im völkerrechtlichen Sinn. Die Forderung nach einer <strongechten, vom Volk beschlossenen Verfassung bleibt bis heute offen – und ist durch Artikel 146 GG ausdrücklich vorgesehen.

4. Öffentliche Verschleierung vs. verfassungsrechtliche Wahrheit

Die Diskussion um die Souveränität Deutschlands, die fehlende Verfassung und die Rolle der Alliierten wird in Politik und Medien oft vermieden, verharmlost oder diskreditiert. Dabei handelt es sich um zentrale Fragen der demokratischen Selbstbestimmung.

4.1. Tabuisierung statt Aufklärung

  • Wer sich auf Artikel 146 GG oder die UN-Charta beruft, wird oft als „Verschwörungstheoretiker“ bezeichnet.
  • Der Begriff „Selbstbestimmung des Volkes“ wird politisch mit Extremismus assoziiert – trotz seiner Verankerung im Völkerrecht.
  • Debatten über den fehlenden Friedensvertrag, über alliierte Einflüsse oder das Grundgesetz werden in den Leitmedien kaum thematisiert.

4.2. Warum wird verschleiert?

Viele politische und wirtschaftliche Strukturen hängen von der Stabilität des Status quo ab. Eine offene Diskussion über die völkerrechtliche Lage Deutschlands würde bedeuten:

  • Eine grundsätzliche Neubewertung der BRD als Staat
  • Infragestellung bestehender Bündnisse (EU, NATO)
  • Offenlegung historischer und rechtlicher Lücken der Staatsgründung

4.3. Medienmacht und Deutungshoheit

Die mediale Meinungsbildung in Deutschland wird wesentlich durch große, staatsnahe Netzwerke geprägt. Dabei spielen u. a. eine Rolle:

  • öffentlich-rechtliche Sender (ARD, ZDF): staatsfinanziert und durch Rundfunkräte mit Parteien besetzt
  • transatlantische Netzwerke: z. B. Atlantik-Brücke, German Marshall Fund
  • Faktenchecker und NGO-Akteure: häufig durch Regierungs- oder Konzernmittel gefördert

4.4. Fehlende öffentliche Debatte

Obwohl Artikel 146 GG eine neue Verfassung erlaubt, gibt es keine staatliche Initiative, diesen Prozess anzustoßen. Auch die Bildungssysteme greifen Fragen der Staatsidentität, Souveränität und des Völkerrechts kaum auf.

Fazit

Ein freier, demokratischer Staat muss offene Diskussionen über seine Grundlagen zulassen. Die Verschleierung verfassungsrechtlicher Tatsachen schwächt das Vertrauen in Staat, Medien und Institutionen.

Nur eine ehrliche Debatte über die völkerrechtliche Situation Deutschlands kann langfristig zur rechtlich gesicherten Selbstbestimmung führen.

5. Medienmacht & Meinungsbildung

Die Meinungsbildung in Deutschland wird maßgeblich durch eine zentrale Medienlandschaft bestimmt, die in vielen Bereichen staatlich gefördert oder politisch eingebunden ist. Eine wirklich unabhängige, plurale Medienkultur ist nur eingeschränkt gegeben.

5.1. Öffentlich-rechtlicher Rundfunk

  • ARD, ZDF, Deutschlandfunk finanzieren sich durch Pflichtbeiträge („Rundfunkbeitrag“).
  • Die Sendergremien sind mit Vertretern politischer Parteien, Kirchen und Organisationen besetzt.
  • Kritik: „Staatsnähe“ und mangelnde Ausgewogenheit bei geopolitischen, verfassungsrechtlichen und souveränitätsbezogenen Themen.

5.2. Private Leitmedien & transatlantische Netzwerke

Viele große Medienhäuser sind Mitglied in Netzwerken wie:

  • Atlantik-Brücke
  • German Marshall Fund
  • Aspen Institute

Diese Organisationen fördern transatlantische Narrative, die selten hinterfragt werden. Kritische Stimmen zu NATO, USA, WHO oder WEF gelten oft als „Verschwörung“ oder „Desinformation“.

5.3. Meinungsvielfalt oder Meinungseinheit?

Statt einer freien Debattenkultur zeigt sich eine Tendenz zur Homogenisierung der Meinung:

  • „Faktenchecker“ kontrollieren abweichende Meinungen und arbeiten mit Plattformen zusammen.
  • Soziale Netzwerke werden zensiert – unter Berufung auf „Desinformationsbekämpfung“.
  • Regierung, NGOs und private Unternehmen beeinflussen aktiv den digitalen Diskurs.

5.4. Bildungsmedien und Schulbücher

Auch die schulische Bildung vermittelt ein stark vereinfachtes Staatsverständnis. Die kritische Reflexion über das Grundgesetz, die UN-Charta oder Artikel 146 GG wird in Lehrplänen kaum behandelt.

Fazit

Eine funktionierende Demokratie braucht freie, pluralistische und kontroverse Medien. Solange bestimmte Themen ausgeblendet oder diffamiert werden, kann sich das Volk kein umfassendes Bild von der Lage seines Staates machen.

Medienfreiheit bedeutet auch: Kritik am Staat zulassen – nicht unterdrücken.

6. Die Frage der Friedensverträge und Völkerrecht

Ein zentrales, aber weitgehend verdrängtes Thema in der deutschen Nachkriegsgeschichte ist das Fehlen eines völkerrechtlich bindenden Friedensvertrags. Dies betrifft sowohl die Souveränität Deutschlands als auch seine völkerrechtliche Stellung in der Weltgemeinschaft.

6.1. Kein Friedensvertrag nach 1945

  • Deutschland hat bis heute keinen umfassenden Friedensvertrag mit allen ehemaligen Kriegsgegnern abgeschlossen.
  • Der sogenannte „Zwei-plus-Vier-Vertrag“ von 1990 ersetzte diesen nicht, sondern regelte lediglich die äußeren Aspekte der Wiedervereinigung.
  • Ein solcher Vertrag wäre völkerrechtlich notwendig gewesen, um den Kriegszustand offiziell zu beenden.

6.2. Feindstaatenklauseln in der UN-Charta

Die Artikel 53 und 107 der UN-Charta bezeichnen Deutschland nach wie vor als „Feindstaat“ – ein Relikt aus der Nachkriegsordnung.

Diese Klauseln erlauben es theoretisch, militärische Maßnahmen gegen Deutschland ohne Zustimmung des UN-Sicherheitsrates zu ergreifen – ein klarer Widerspruch zur Gleichberechtigung von UN-Mitgliedsstaaten.

6.3. Völkerrechtliche Perspektiven

Das Völkerrecht kennt das Selbstbestimmungsrecht der Völker als obersten Grundsatz:

  • UN-Charta, Artikel 1 Absatz 2: „Achtung des Grundsatzes der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker“
  • UN-Resolution 1514 (XV) – 1960: Beendigung kolonialer Strukturen
  • UN-Resolution 2625 (XXV) – 1970: Recht jedes Volkes auf freie Wahl seines politischen Status

Diese Prinzipien gelten nicht nur für Kolonien – sondern universell, also auch für das deutsche Volk.

6.4. Bedeutung für Deutschland

Solange es keinen Friedensvertrag und keine vom Volk legitimierte Verfassung gibt, bleibt die völkerrechtliche Lage Deutschlands offen und umstritten. Dies ist nicht extremistisch, sondern eine berechtigte, völkerrechtlich fundierte Feststellung.

Fazit

Die fehlende Friedensregelung und die fortbestehenden Besatzungsstrukturen machen deutlich: Deutschland befindet sich völkerrechtlich in einem Sonderstatus, der politisch nicht aufgearbeitet wurde.

Die Nationale Befreiungsbewegung fordert eine völkerrechtliche Klärung durch eine echte Volksverfassung und einen Souveränitätsvertrag auf Augenhöhe mit der Weltgemeinschaft.

7. Verbleib des Staatseigentums, Goldreserven und Entschädigungen

Ein weiterer zentraler, jedoch kaum öffentlich behandelter Aspekt der deutschen Nachkriegsgeschichte betrifft den Verbleib von Staatseigentum, Vermögenswerten und Goldreserven des Deutschen Reiches. Auch Fragen zu Reparationen und Enteignungen bleiben bis heute weitgehend ungeklärt.

7.1. Deutsches Reichsvermögen

  • Nach 1945 wurden umfangreiche Werte des Deutschen Reiches durch die Alliierten beschlagnahmt oder aufgeteilt – darunter Immobilien, Bahnlinien, Industrieanlagen und Kunstschätze.
  • Viele dieser Vermögenswerte wurden in der Bundesrepublik nie offiziell bilanziert oder zurückgeführt.
  • Ein Teil des Eigentums wurde stillschweigend in Bundesbesitz übernommen, ohne völkerrechtliche Neuregelung.

7.2. Deutsche Goldreserven

  • Deutschland verfügt laut Bundesbank über Goldreserven von ca. 3.355 Tonnen (Stand 2023) – verteilt auf Lagerorte in Frankfurt, New York, London und Paris.
  • Ein erheblicher Teil lagert außerhalb deutscher Hoheit – u. a. bei der Federal Reserve Bank in New York.
  • Fragen zur vollständigen Rückführung, Prüfung und Kontrolle der Goldreserven bleiben ungeklärt.

7.3. Reparationsfragen und Entschädigungen

Bis heute bestehen ungeklärte Ansprüche aus dem Zweiten Weltkrieg:

  • Griechenland</strong fordert weiterhin Reparationen in Milliardenhöhe.
  • Polen</strong hat offiziell über 1,3 Billionen Euro an Forderungen benannt.
  • Die BRD beruft sich auf eine angeblich „abgeschlossene Regelung“ – doch ein völkerrechtlich bindender Friedensvertrag fehlt.

7.4. Enteignungen im Osten

Mit der Gründung der DDR kam es zu systematischen Enteignungen von Privateigentum und Reichsvermögen, insbesondere in Landwirtschaft und Industrie.

Viele Alteigentümer wurden nie entschädigt, die Eigentumsverhältnisse wurden durch den Einigungsvertrag nicht vollumfänglich geklärt.

Fazit

Die Vermögensfrage des deutschen Staates ist rechtlich ungeklärt. Die nationale Substanz – in Form von Eigentum, Gold und kulturellem Erbe – ist weder bilanziert noch rechtlich gesichert.

Die Nationale Befreiungsbewegung (NBB) fordert eine vollständige Offenlegung aller staatlichen Vermögenswerte und eine <strongvölkerrechtliche Klärung von Eigentumsrechten, Reparationen und Entschädigungen.

8. Rechtsstaat oder Verwaltungsstruktur?

Die Bundesrepublik Deutschland wird international als demokratischer Rechtsstaat wahrgenommen. Doch bei näherer Analyse stellt sich die Frage: Handelt es sich tatsächlich um einen Rechtsstaat mit verfassungsmäßiger Legitimation – oder vielmehr um eine Verwaltungsstruktur auf Grundlage eines Grundgesetzes ohne Volksabstimmung?

8.1. Definition eines Rechtsstaats

  • Rechtsstaat bedeutet: staatliches Handeln ist an Recht und Gesetz gebunden, gewaltenteilig organisiert und durch unabhängige Gerichte kontrollierbar.
  • Ein zentraler Grundsatz: Alle staatliche Gewalt geht vom Volke aus (Art. 20 Abs. 2 GG).
  • Voraussetzung: Eine vom Volk legitimierte Verfassungsgrundlage.

8.2. Verwaltungsrealität der BRD

  • Die BRD ist keine Republik mit eigener, beschlossener Verfassung, sondern beruft sich auf das Grundgesetz von 1949 als „Übergangslösung“.
  • Viele zentrale Institutionen arbeiten als Verwaltungsapparate im Auftrag (Behördenstatus, keine verfassungsmäßige Legitimierung).
  • Der Begriff „BRD“ wird rechtlich nicht definiert – es gibt kein Gründungsdokument im klassischen Sinne.

8.3. Bundesländer als Verwaltungseinheiten?

Auch die Bundesländer beruhen auf alliierten Verwaltungsgrenzen. Viele Gebiete – insbesondere die neuen Bundesländer – wurden in ihrer Struktur nach 1990 neu definiert, ohne historische Legitimation.

8.4. Gerichtsbarkeit und Treuhandstruktur?

Immer wieder wird infrage gestellt, ob deutsche Gerichte wirklich unabhängige, originär verfassungsmäßige Gerichte sind – oder lediglich verwaltungsrechtliche Ableitungen.

  • Der Eintrag vieler Gerichte und Behörden im Handelsregister oder mit DUNS-Nummer (Wirtschaftskennzahl) wirft zusätzliche Fragen auf.
  • Viele Institutionen firmieren als juristische Personen des öffentlichen Rechts – nicht als völkerrechtlich handlungsfähige Staatsorgane.

Fazit

Ein echter Rechtsstaat erfordert eine verfassungsmäßige Legitimation durch das Volk, transparente Gewaltenteilung und rechtliche Klarheit über den Staatsaufbau.

Die Nationale Befreiungsbewegung (NBB) fordert eine offene juristische Prüfung des aktuellen Staatsaufbaus und die Einleitung eines Prozesses zur gemäß Artikel 146 GG.




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