Die BRD wurde 1949 unter Aufsicht der westlichen Alliierten gegründet. Sie ist nicht die Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reichs, sondern ein Teilstaat mit provisorischem Grundgesetz. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte 1973: Das Deutsche Reich besteht als Völkerrechtssubjekt fort – die BRD ist nicht dessen vollumfänglicher Nachfolger-Staat.
Bis heute bestehen Zweifel an der vollständigen Souveränität der BRD:
Das Grundgesetz wurde nie vom Volk beschlossen. Artikel 146 GG lässt offen, dass eine echte Verfassung vom souveränen Volk zu schaffen ist. Eine solche Volksabstimmung fand bisher nicht statt.
Begriffe wie „Selbstbestimmung“, „Friedensvertrag“ oder „Verfassung vom Volk“ werden oft diffamiert. Kritische Stimmen, die sich auf das Völkerrecht berufen, werden regelmäßig als extremistisch dargestellt – obwohl ihre Argumente juristisch fundiert sind.
Ein Großteil der deutschen Goldreserven befindet sich im Ausland. Deutsche Infrastruktur wurde in den letzten Jahrzehnten großflächig privatisiert – darunter Post, Bahn, Wohnraum und Energieversorgung. Eine Rückführung oder Neuordnung ist bisher nicht erfolgt.
Die Gewaltenteilung in Deutschland ist laut vielen Kritikern eingeschränkt. Richter werden parteipolitisch berufen, die Unabhängigkeit der Justiz steht regelmäßig zur Diskussion. Viele Behörden agieren nicht transparent oder bürgernah.
Die BRD muss reformiert werden – auf Grundlage des Völkerrechts und des freien Willens des deutschen Volkes.
Die juristische Frage nach dem Staatsstatus Deutschlands ist zentral für jede Diskussion über Souveränität, Verfassung und Völkerrecht. Dabei gilt es zwischen drei historischen Konstrukten zu unterscheiden:
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 31. Juli 1973 (BVerfGE 36, 1 – „Solange II“) festgestellt:
„Das Deutsche Reich existiert fort und ist nicht untergegangen […] es ist lediglich als Gesamtstaat handlungsunfähig geworden.“
Damit wird völkerrechtlich anerkannt, dass die BRD nicht Rechtsnachfolger, sondern nur Teilidentität mit dem Deutschen Reich besitzt. Auch das Deutsche Reich war kein „Nazi-Staat“, sondern ein komplexer, historischer Staatskörper, der missbraucht wurde.
Mit dem Beitritt der DDR zur BRD am 3. Oktober 1990 kam es nicht zu einer staatsrechtlichen Neugründung Deutschlands. Die BRD wurde einfach um die ehemaligen DDR-Gebiete erweitert. Eine verfassungsgebende Volksabstimmung gemäß Artikel 146 GG fand nie statt.
Diese Fragen zeigen: Die deutsche Staatsfrage ist juristisch offen – sie wurde nie abschließend mit einem völkerrechtlichen Akt neu geordnet.
Die BRD ist ein Teilkonstrukt unter alliierter Vorherrschaft, das formell bis heute keine völkerrechtlich vollständige Souveränität besitzt. Das Deutsche Reich besteht fort – juristisch, nicht militärisch oder politisch.
Eine verfassungsgebende Nationalversammlung wäre der logische nächste Schritt zur Schaffung eines souveränen, vom Volk legitimierten deutschen Staates.
Obwohl die Bundesrepublik Deutschland (BRD) offiziell als souveräner Staat gilt, bestehen bis heute tatsächliche und rechtliche Einflussstrukturen durch die ehemaligen Siegermächte des Zweiten Weltkriegs – insbesondere durch die Vereinigten Staaten.
Diese Einrichtungen unterliegen nicht der vollen Kontrolle deutscher Behörden. Völkerrechtlich handelt es sich um Sonderrechte der Besatzungsmächte.
Bis 1990 waren viele Gesetze der BRD durch die Alliierten genehmigungspflichtig. Auch nach der Wiedervereinigung wurde nie öffentlich erklärt, welche Rechte tatsächlich vollständig aufgehoben wurden.
Bekannt ist etwa das „Geheime Zusatzabkommen“ zu den Pariser Verträgen (1954), das „alliiertes Mitspracherecht bei der Medienkontrolle“ eingeräumt haben soll – dieses Thema bleibt bis heute intransparent.
Bis heute gibt es keinen völkerrechtlich umfassenden Friedensvertrag zwischen Deutschland und allen ehemaligen Kriegsgegnern. Der „Zwei-plus-Vier-Vertrag“ von 1990 ersetzt diesen nicht vollumfänglich.
Die Feindstaatenklausel der UN-Charta (Artikel 53 und 107) ist bis heute nicht gestrichen. Sie erlaubt theoretisch Sanktionen oder Maßnahmen gegen Deutschland, ohne UN-Sicherheitsratsbeschluss.
Die BRD ist bis heute in ein Netz von Abhängigkeiten eingebunden, das aus militärischer Präsenz, geheimdienstlicher Steuerung und diplomatischer Einflussnahme besteht.
Echte Souveränität setzt die Auflösung dieser Nachkriegsstrukturen voraus.
Das Grundgesetz (GG) wurde am 23. Mai 1949 eingeführt – jedoch nicht als endgültige Verfassung, sondern als Übergangslösung unter westalliierter Aufsicht. Es wurde vom Parlamentarischen Rat erarbeitet, aber nie vom deutschen Volk in freier Abstimmung angenommen.
Artikel 146 GG besagt ausdrücklich:
„Dieses Grundgesetz […] verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“
Bis heute wurde keine solche Verfassung in freier Volksabstimmung beschlossen. Das Grundgesetz ist daher formal kein verfassungsrechtlich legitimierter Gesellschaftsvertrag.
Merkmal | Grundgesetz | Verfassung |
---|---|---|
Volksabstimmung | Nein | Ja (verpflichtend) |
Ursprung | Alliierte Kontrolle, Parlamentarischer Rat | Direkt vom Volk legitimiert |
Geltungsbereich | Westdeutschland (ab 1949), Gesamtdeutschland (ab 1990) | Gesamtnationale Grundlage |
Das Grundgesetz war ein <strongverfassungsähnlicher Kompromiss, aber keine Verfassung im völkerrechtlichen Sinn. Die Forderung nach einer <strongechten, vom Volk beschlossenen Verfassung bleibt bis heute offen – und ist durch Artikel 146 GG ausdrücklich vorgesehen.
Die Diskussion um die Souveränität Deutschlands, die fehlende Verfassung und die Rolle der Alliierten wird in Politik und Medien oft vermieden, verharmlost oder diskreditiert. Dabei handelt es sich um zentrale Fragen der demokratischen Selbstbestimmung.
Viele politische und wirtschaftliche Strukturen hängen von der Stabilität des Status quo ab. Eine offene Diskussion über die völkerrechtliche Lage Deutschlands würde bedeuten:
Die mediale Meinungsbildung in Deutschland wird wesentlich durch große, staatsnahe Netzwerke geprägt. Dabei spielen u. a. eine Rolle:
Obwohl Artikel 146 GG eine neue Verfassung erlaubt, gibt es keine staatliche Initiative, diesen Prozess anzustoßen. Auch die Bildungssysteme greifen Fragen der Staatsidentität, Souveränität und des Völkerrechts kaum auf.
Ein freier, demokratischer Staat muss offene Diskussionen über seine Grundlagen zulassen. Die Verschleierung verfassungsrechtlicher Tatsachen schwächt das Vertrauen in Staat, Medien und Institutionen.
Nur eine ehrliche Debatte über die völkerrechtliche Situation Deutschlands kann langfristig zur rechtlich gesicherten Selbstbestimmung führen.
Die Meinungsbildung in Deutschland wird maßgeblich durch eine zentrale Medienlandschaft bestimmt, die in vielen Bereichen staatlich gefördert oder politisch eingebunden ist. Eine wirklich unabhängige, plurale Medienkultur ist nur eingeschränkt gegeben.
Viele große Medienhäuser sind Mitglied in Netzwerken wie:
Diese Organisationen fördern transatlantische Narrative, die selten hinterfragt werden. Kritische Stimmen zu NATO, USA, WHO oder WEF gelten oft als „Verschwörung“ oder „Desinformation“.
Statt einer freien Debattenkultur zeigt sich eine Tendenz zur Homogenisierung der Meinung:
Auch die schulische Bildung vermittelt ein stark vereinfachtes Staatsverständnis. Die kritische Reflexion über das Grundgesetz, die UN-Charta oder Artikel 146 GG wird in Lehrplänen kaum behandelt.
Eine funktionierende Demokratie braucht freie, pluralistische und kontroverse Medien. Solange bestimmte Themen ausgeblendet oder diffamiert werden, kann sich das Volk kein umfassendes Bild von der Lage seines Staates machen.
Medienfreiheit bedeutet auch: Kritik am Staat zulassen – nicht unterdrücken.
Ein zentrales, aber weitgehend verdrängtes Thema in der deutschen Nachkriegsgeschichte ist das Fehlen eines völkerrechtlich bindenden Friedensvertrags. Dies betrifft sowohl die Souveränität Deutschlands als auch seine völkerrechtliche Stellung in der Weltgemeinschaft.
Die Artikel 53 und 107 der UN-Charta bezeichnen Deutschland nach wie vor als „Feindstaat“ – ein Relikt aus der Nachkriegsordnung.
Diese Klauseln erlauben es theoretisch, militärische Maßnahmen gegen Deutschland ohne Zustimmung des UN-Sicherheitsrates zu ergreifen – ein klarer Widerspruch zur Gleichberechtigung von UN-Mitgliedsstaaten.
Das Völkerrecht kennt das Selbstbestimmungsrecht der Völker als obersten Grundsatz:
Diese Prinzipien gelten nicht nur für Kolonien – sondern universell, also auch für das deutsche Volk.
Solange es keinen Friedensvertrag und keine vom Volk legitimierte Verfassung gibt, bleibt die völkerrechtliche Lage Deutschlands offen und umstritten. Dies ist nicht extremistisch, sondern eine berechtigte, völkerrechtlich fundierte Feststellung.
Die fehlende Friedensregelung und die fortbestehenden Besatzungsstrukturen machen deutlich: Deutschland befindet sich völkerrechtlich in einem Sonderstatus, der politisch nicht aufgearbeitet wurde.
Die Nationale Befreiungsbewegung fordert eine völkerrechtliche Klärung durch eine echte Volksverfassung und einen Souveränitätsvertrag auf Augenhöhe mit der Weltgemeinschaft.
Ein weiterer zentraler, jedoch kaum öffentlich behandelter Aspekt der deutschen Nachkriegsgeschichte betrifft den Verbleib von Staatseigentum, Vermögenswerten und Goldreserven des Deutschen Reiches. Auch Fragen zu Reparationen und Enteignungen bleiben bis heute weitgehend ungeklärt.
Bis heute bestehen ungeklärte Ansprüche aus dem Zweiten Weltkrieg:
Mit der Gründung der DDR kam es zu systematischen Enteignungen von Privateigentum und Reichsvermögen, insbesondere in Landwirtschaft und Industrie.
Viele Alteigentümer wurden nie entschädigt, die Eigentumsverhältnisse wurden durch den Einigungsvertrag nicht vollumfänglich geklärt.
Die Vermögensfrage des deutschen Staates ist rechtlich ungeklärt. Die nationale Substanz – in Form von Eigentum, Gold und kulturellem Erbe – ist weder bilanziert noch rechtlich gesichert.
Die Nationale Befreiungsbewegung (NBB) fordert eine vollständige Offenlegung aller staatlichen Vermögenswerte und eine <strongvölkerrechtliche Klärung von Eigentumsrechten, Reparationen und Entschädigungen.
Die Bundesrepublik Deutschland wird international als demokratischer Rechtsstaat wahrgenommen. Doch bei näherer Analyse stellt sich die Frage: Handelt es sich tatsächlich um einen Rechtsstaat mit verfassungsmäßiger Legitimation – oder vielmehr um eine Verwaltungsstruktur auf Grundlage eines Grundgesetzes ohne Volksabstimmung?
Auch die Bundesländer beruhen auf alliierten Verwaltungsgrenzen. Viele Gebiete – insbesondere die neuen Bundesländer – wurden in ihrer Struktur nach 1990 neu definiert, ohne historische Legitimation.
Immer wieder wird infrage gestellt, ob deutsche Gerichte wirklich unabhängige, originär verfassungsmäßige Gerichte sind – oder lediglich verwaltungsrechtliche Ableitungen.
Ein echter Rechtsstaat erfordert eine verfassungsmäßige Legitimation durch das Volk, transparente Gewaltenteilung und rechtliche Klarheit über den Staatsaufbau.
Die Nationale Befreiungsbewegung (NBB) fordert eine offene juristische Prüfung des aktuellen Staatsaufbaus und die Einleitung eines Prozesses zur gemäß Artikel 146 GG.
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