Schritt 2: Rückgewinnung der verfassungsmäßigen Ordnung

Schritt 2: Rückgewinnung der verfassungsmäßigen Ordnung

Ein Leitfaden zur Wiederherstellung des rechtlichen Fundaments des deutschen Staates

Grundsatz:

Ein souveräner Staat benötigt eine rechtlich legitimierte, vom Staatsvolk anerkannte und dauerhaft geltende Verfassungsordnung. Die Bundesrepublik Deutschland (BRD) besitzt jedoch keine echte Verfassung im völkerrechtlichen Sinne, sondern lediglich ein Grundgesetz, das von den alliierten Besatzungsmächten 1949 genehmigt und nicht durch einen Volksentscheid angenommen wurde.

Das Deutsche Reich hingegen verfügt mit der Verfassung vom 16. April 1871 über eine bis heute nicht aufgehobene und völkerrechtlich fortbestehende Verfassungsurkunde. Ihre Wiederherstellung – ggf. reformiert durch Volkswillen – ist Voraussetzung für eine vollwertige und rechtmäßige staatliche Ordnung Deutschlands.


Historische und juristische Einordnung:

  • Das Grundgesetz von 1949 wurde nie als endgültige Verfassung bezeichnet. In seiner ursprünglichen Präambel ist ausdrücklich von einem „Provisorium“ die Rede.

  • Artikel 146 GG erkennt das Recht des Volkes auf eine neue Verfassung ausdrücklich an:

    „Dieses Grundgesetz […] verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“

  • Die Reichsverfassung von 1871 wurde nie völkerrechtlich aufgehoben, sondern lediglich durch Besatzungsrecht suspendiert. Sie kann somit als Rechtsanker dienen – bis eine neue Volksverfassung entsteht.


Demokratische Zielsetzung:

  1. Feststellung der verfassungsrechtlichen Diskontinuität der BRD:
    Eine demokratische Debatte muss klären, dass die BRD keine legitime verfassungsmäßige Staatsgründung darstellt, sondern ein Übergangskonstrukt unter fremder Aufsicht war.

  2. Rückbesinnung auf die souveräne Verfassung von 1871:
    Diese stellt die letzte rechtmäßige Verfassungsordnung des fortbestehenden Staates „Deutsches Reich“ dar. Sie ist die einzige rechtswirksame Grundlage, auf die sich ein friedlicher Wiederaufbau stützen kann.

  3. Volksentscheid über eine neue Verfassung:
    In einem demokratischen Prozess soll das deutsche Volk in freier Abstimmung entscheiden, ob die Reichsverfassung von 1871 wiederhergestellt, reformiert oder durch eine neue Volksverfassung ersetzt wird.

  4. Auflösung des Provisoriums BRD durch Rechtsakt:
    Sobald eine neue oder reaktivierte Verfassung in Kraft tritt, ist das Grundgesetz gemäß Artikel 146 GG automatisch aufgehoben.


Konkrete Maßnahmen zur Umsetzung:

  • Einberufung einer verfassungsgebenden Nationalversammlung, bestehend aus frei gewählten Vertretern aller deutschen Regionen.

  • Einrichtung einer juristischen Kommission, die den Übergang vom Grundgesetz zur souveränen Verfassung rechtlich begleitet.

  • Entwicklung eines Verfassungsentwurfs in öffentlicher Beteiligung (Volksforen, Online-Konsultationen, Bürgerräte).

  • Internationale Benachrichtigung und Anerkennung des verfassungsrechtlichen Prozesses bei der UNO, dem Europarat und den ehemaligen Siegermächten.

  • Einrichtung eines Verfassungsschutzes im ursprünglichen Sinn:
    Schutz der entstehenden Volksverfassung vor innerer und äußerer Manipulation.


Besonderer Hinweis zur politischen Realität:

Die Rückgewinnung einer souveränen Verfassungsordnung darf nicht mit politischer Radikalisierung verwechselt werden. Es geht nicht um Revisionismus, sondern um eine rechtlich fundierte Wiederherstellung von Selbstbestimmung, die demokratisch legitimiert und friedlich umgesetzt wird.

Ein freies Volk muss die Möglichkeit haben, über die Form seiner staatlichen Ordnung selbst zu entscheiden – ohne ideologische Vorprägung und ohne fremde Vorgaben.


Fazit:

Die Rückkehr zur verfassungsmäßigen Ordnung ist nicht rückwärtsgewandt, sondern zukunftsgerichtet.
Sie gibt dem deutschen Volk das zurück, was ihm durch Krieg, Besatzung und politische Steuerung genommen wurde: die Fähigkeit, sich selbst eine gerechte, freie und souveräne Verfassung zu geben.

Ein freier Staat braucht ein freies Fundament. Dieses Fundament heißt: Verfassungswille des Volkes – nicht Verwaltung durch Dritte.

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