Die Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaft – Ein rechtsstaatliches Dilemma im Auslieferungsverkehr

Die Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaft – Ein rechtsstaatliches Dilemma im Auslieferungsverkehr

Ausgangslage: Wer darf Auslieferungen beantragen?

In Deutschland wird ein Auslieferungsersuchen an einen anderen Staat in der Regel durch die Generalstaatsanwaltschaft oder eine Landesstaatsanwaltschaft gestellt. Die Staatsanwaltschaft übernimmt damit eine zentrale Rolle im internationalen Rechtshilfeverkehr – etwa bei Europäischen Haftbefehlen, der Rückführung von Straftätern oder bei Verfahren wegen politischer Verfolgung.

Doch genau hier liegt ein grundlegendes Problem: Die Staatsanwaltschaft ist nicht unabhängig.

Nach § 146 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) gilt:

„Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen.“

Das bedeutet:

  • Staatsanwälte unterstehen der Exekutive, konkret den Landesjustizministerien.
  • Ein Minister – ein politischer Beamter – kann in Einzelfällen Weisungen erteilen, etwa ob ermittelt wird, ob ein Verfahren eingestellt wird oder ob ein Auslieferungsantrag gestellt wird oder nicht.

Rechtsstaatlich höchst bedenklich

In einem funktionierenden Rechtsstaat gilt die Gewaltenteilung: Exekutive (Regierung), Legislative (Parlament) und Judikative (Gerichte) sollen unabhängig voneinander agieren.

Doch wenn ein Justizminister Anweisungen in einem konkreten Strafverfahren erteilen kann, wird dieses Prinzip untergraben.

Das gilt umso mehr bei grenzüberschreitenden Verfahren, in denen andere Staaten erwarten, dass Entscheidungen nicht politisch beeinflusst werden können.


Der Wendepunkt: Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) 2019

Im Jahr 2019 urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Fall C-508/18 („OG gegen Generalstaatsanwaltschaft Lübeck“) sowie im Fall C-82/19:

Deutsche Staatsanwaltschaften dürfen keine Europäischen Haftbefehle mehr ausstellen.

Grund: Sie seien nicht unabhängig, da sie weisungsgebunden sind – und somit dem Einfluss der Exekutive unterliegen.

Diese Entscheidung war ein drastischer Warnruf: Sie stellte die Verfassungsmäßigkeit des deutschen Strafverfolgungssystems im internationalen Kontext grundlegend infrage.


Weitere Kritikpunkte

1. Demokratisches Defizit

In anderen EU-Staaten – z. B. Frankreich, Italien, selbst Polen – sind Staatsanwaltschaften rechtlich stärker unabhängig. Deutschland fällt hier zurück – trotz seines Rufs als „Rechtsstaat“.

2. Gefahr politisch motivierter Auslieferungen

Wenn ein Minister über Auslieferungen mitbestimmen kann, besteht das Risiko, dass politisch unliebsame Personen ausgeliefert werden, z. B. Dissidenten oder Whistleblower.

3. Zweifel an Deutschlands Rechtsstaatlichkeit

Der EuGH hat den deutschen Mechanismus nicht akzeptiert. Damit steht Deutschland unter internationaler Beobachtung – seine Auslieferungsmechanismen gelten als rechtsstaatlich unsicher.


Haltung der NBB Government

Wir sagen deutlich:
Strafverfolgung darf nie politisch gesteuert werden. Deshalb fordern wir:

  • Abschaffung des § 146 GVG
  • Vollständige Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft
  • Keine Auslieferungen mehr auf Weisung von Ministern
  • Verfassungsreform für eine klare Gewaltenteilung

Nur eine politisch unabhängige Justiz kann das Vertrauen der Bürger verdienen – und im Ausland als rechtsstaatlich gelten.


Fazit

Die BRD Staatsanwaltschaft ist rechtlich Teil der Exekutive, nicht der unabhängigen Justiz.
Ihre Rolle im Auslieferungsverkehr ist damit juristisch problematisch, politisch riskant und international nicht anerkannt.

Deutschland braucht eine Reform. Das Vertrauen in die Justiz darf nicht länger der Ministerlaune unterliegen.

 

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